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10/12 Politische Parteien, InteressenvertretungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ParteienG 2012 betreffend Spenden an politische Parteien; Regelungen zur Verhinderung von Einflussnahmen auf politische Parteien im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Nach stRsp des VfGH hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Stellung politischer Parteien einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum. Sowohl die Festlegung von Spendenhöchstgrenzen und die damit in Zusammenhang normierten Rechtsfolgen als auch die Ausweis-, Melde- und Veröffentlichungspflichten personenbezogener Daten des Spenders verfolgen die Ziele der Transparenz der Finanzierung politischer Parteien und der Verhinderung der Einflussnahme durch Großspenden auf die politische Willensbildung. Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Partei politische, VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G372.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022