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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in Kranken- oder KuranstaltenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §11 Abs3 Satz 1 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 278/2021 "i.d.F . BGBl II 396/2021": Die aus dieser Bestimmung (iVm §10 Abs3 Z2 leg. cit.) folgende Maskenpflicht verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK, Art2, 3 und 4 GRC), das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG, Art20 GRC) und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Menschenwürde (Art1 GRC) sowie das Bestimmtheitsgebot nach Art18 B-VG.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe zu Pflichten des Tragens eines Mund-Nasenschutzes bzw von Gesichtsmasken VfGH 10.6.2021, V35/2021; 23.9.2021, V155/2021; 3.12.2021, V617/2020 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Rechtswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, KrankenanstaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V247.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022