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Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L M in I, vertreten durch die Rechtsanwalt Katzlinger GmbH in 6020 Innsbruck, Marktgraben 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol jeweils vom 10. März 2022, Zlen. 1. LVwG-2021/26/1629-9, 2. LVwG-2021/26/3063-4 und 3. LVwG-2021/26/3157-4, betreffend Übertretungen des Tiroler Landespolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde der Revisionswerber, in teilweiser Bestätigung und teilweiser Abänderung von Straferkenntnissen der belangten Behörde, Übertretungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes schuldig erkannt, weil er Frauen außerhalb von bewilligten Bordellen die Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution gewährt habe, indem er ihnen Räume in Wohnungen in I vermietet und überlassen habe. Über den Revisionswerber wurden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Unter einem sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhob der Einschreiter die gegenständliche „Beschwerde gem. Art. 133 B-VG“, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt, weil damit „die verfassungsmäßig geschützten Rechte des Beschwerdeführers“ verletzt würden. Unter der Überschrift „Grundrechtsverletzung“ wird mit näherer Begründung eine „Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Gleichheit (Art. 7 B-VG)“ und eine „Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG“) geltend gemacht.
3 Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, wie dies in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. etwa VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0090, mwN).
4 Die Revision war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030199.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022