Index
Auswertung in Arbeit!Norm
Auswertung in Arbeit!Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH in T, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. November 2021, Zl. 405-8/558/1/2-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel sowie eine Gastronomiebetriebsstätte.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2021 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 9. Juni 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 96/2020 bzw. die COVID-19-Lockerungsverordnung BGBl. II Nr. 197/2020 festgelegten Einschränkungen Betriebsbeschränkungen iSd EpiG darstellten und einen Ersatzanspruch begründeten. Die Rechtslage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht eindeutig, weil entsprechend des § 4 Abs. 2 und 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes die Bestimmungen des EpiG betreffend Betriebsbeschränkungen unberührt blieben und nur die Bestimmungen betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kämen. Bei den durch die COVID-19-Verordnungen normierten Einschränkungen handle es sich um Betriebsbeschränkungen, nicht aber um Betriebsschließungen.
9 Die vorliegende Revisionssache gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jener, welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021, Ra 2021/03/0018, entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis mit den von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt und ist aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, zum Ergebnis gekommen, dass eine Vergütung nach § 32 EpiG nicht in Betracht kommt. Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere klar, dass die von der Revisionswerberin genannte Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpiG eingeschränkten oder gesperrten Betrieb abstellt, die auch im Revisionsfall verfahrensgegenständlichen Einschränkungen durch die angesprochenen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ihre Grundlage jedoch im COVID-19-Maßnahmengesetz haben.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2022
Schlagworte
Auswertung in Arbeit!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030327.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022