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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus der Formalparteistellung des § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 ergibt sich gegebenenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Revision, nicht aber eine Parteistellung vor dem VwGH in einem Revisionsverfahren auf Grund der Revision einer anderen Partei, weshalb die Revisionsbeantwortung (einschließlich des Antrags auf Aufwandersatz) der Pensionsversicherungsanstalt zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2017110215.L01Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022