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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dipl. Ing. (FH) E M in L, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Juni 2022, Zl. LVwG-350815/38/Kli, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme in einer Angelegenheit des Arbeiterkammergesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung bzw. Wiederaufnahme in einer Angelegenheit des Arbeiterkammergesetzes zurück und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für unzulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende selbstverfasste Revision, in der unter Punkt „IV. VERTRETUNG“ zusammengefasst vorgebracht wird, durch „Anwaltszwang bzw. -pflicht“ für die Einbringung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof würden (aus verschiedenen näher genannten Gründen verschiedene näher bezeichnete) Rechtswidrigkeiten bewirkt, weshalb sich der Revisionswerber selbst vertrete (vgl. Seite 2 des Revisionsschriftsatzes).
3 Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
4 § 34 Abs. 2 VwGG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum, und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002; 1.3.2022, Ra 2022/05/0025, jeweils mwN).
5 Die Ausführungen im Revisionsschriftsatz lassen mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist. Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2022
Schlagworte
Mängelbehebung Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110134.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022