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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. V K in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. März 2022, Zl. LVwG-AV-2172/001-2021, betreffend Lenkverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber brachte mit am 25. April 2022 beim Verwaltungsgericht eingelangtem Schreiben die gegenständliche, nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste außerordentliche Revision ein.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. Mai 2022, Ra 2022/11/0080-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurück, sie binnen zwei Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen (§ 24 Abs. 2 VwGG).
3 Innerhalb der Frist zur Mängelbehebung stellte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
4 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag nach erfolgter Mängelbehebung (Vorlage des Vermögensbekenntnisses) mit hg. Beschluss vom 24. Juni 2022, Ra 2022/11/0080-6, mit der Begründung ab, dass der Revisionswerber nach seinen finanziellen Verhältnissen imstande sei, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Beeinträchtigung des für ihn notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
5 Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 1. Juli 2022 neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, mwN). Innerhalb der neu eröffneten zweiwöchigen Frist wurde jedoch keine Mängelbehebung vorgenommen.
6 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 12. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110080.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022