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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Vollziehung des FSG 1997 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0303, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110019.L01Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022