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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Mag. (FH) K F in F, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 50/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Oktober 2019, Zl. LVwG-651504/10/Bi, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2019 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für näher genannte Klassen unter Auflagen (Code 104; dreimalige Vorlage eines aktuellen Ergebnisses einer Haaranalyse auf EtG in den nächsten 12 Monaten; Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme) bis zum 18. Juni 2020 befristet. Als Rechtsgrundlage wurde § 24 Abs. 1 Z 2 FSG angeführt.
2 In Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers bestätigte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung auf zwei Jahre, gerechnet ab 18. Juni 2019, befristet werde, wobei der Revisionswerber im ersten Jahr drei und im zweiten Jahr zwei Haarproben zwecks Haaranalyse auf EtG abzugeben und bei der Nachuntersuchung zum Ende des Befristungszeitraumes eine psychiatrische Facharzt-Stellungnahme vorzulegen habe. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 30. Dezember 2018 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,81 mg/l) gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins entzogen sowie die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eines Blutbefundes sowie eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden sei. Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 1. Februar 2019 habe eine bedingte Lenkeignung ergeben, wobei weitere ärztliche Kontrollen empfohlen worden seien. In der psychiatrischen Stellungnahme vom 13. Juni 2019 sei ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr vorgeschlagen worden. Beide Stellungnahmen seien von einem gehäuften Missbrauch von Alkohol ausgegangen. Gleiches ergebe das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. August 2019, welcher angesichts des Alkoholisierungsgrades vom Vorliegen einer Alkoholgewöhnung ausgegangen sei und eine Befristung der Lenkberechtigung von zwei Jahren für erforderlich erachtet habe. Der Amtssachverständige habe überzeugend dargelegt, dass eine dauerhafte Änderung der Konsumgewohnheiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nötig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, „dem Land Oberösterreich als funktionellem Rechtsträger der belangten Behörde die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß zu erstatten“.
5 In der Revision wird unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ Folgendes ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich Kraft die angefochtene Erkenntnis und Unterlassung der amtswegigen Einholung eines zweiten Gutachtens, obwohl ein deutlicher Widerspruch der Gutachten gegeben war, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt bekämpft.“
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0093, mwN).
7 Was die Revision - wie oben dargestellt - ausdrücklich als Revisionspunkt bezeichnet, stellt keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dar, sondern - da ein Verfahrensmangel behauptet wird - Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/11/0062, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist darauf gerichtet, die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 erwachsenen Kosten dem Land Oberösterreich zu ersetzen. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Vollziehung des Führerscheingesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0303, mwN).
Wien, am 12. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110019.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022