TE Vwgh Beschluss 2022/9/12 Ra 2020/11/0019

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Veröffentlicht am 12.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art102
FSG 1997
VwGG §47 Abs5
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Mag. (FH) K F in F, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 50/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Oktober 2019, Zl. LVwG-651504/10/Bi, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2019 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für näher genannte Klassen unter Auflagen (Code 104; dreimalige Vorlage eines aktuellen Ergebnisses einer Haaranalyse auf EtG in den nächsten 12 Monaten; Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme) bis zum 18. Juni 2020 befristet. Als Rechtsgrundlage wurde § 24 Abs. 1 Z 2 FSG angeführt.

2        In Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers bestätigte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung auf zwei Jahre, gerechnet ab 18. Juni 2019, befristet werde, wobei der Revisionswerber im ersten Jahr drei und im zweiten Jahr zwei Haarproben zwecks Haaranalyse auf EtG abzugeben und bei der Nachuntersuchung zum Ende des Befristungszeitraumes eine psychiatrische Facharzt-Stellungnahme vorzulegen habe. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 30. Dezember 2018 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,81 mg/l) gelenkt, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten ab vorläufiger Abnahme des Führerscheins entzogen sowie die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, eines Blutbefundes sowie eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden sei. Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 1. Februar 2019 habe eine bedingte Lenkeignung ergeben, wobei weitere ärztliche Kontrollen empfohlen worden seien. In der psychiatrischen Stellungnahme vom 13. Juni 2019 sei ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr vorgeschlagen worden. Beide Stellungnahmen seien von einem gehäuften Missbrauch von Alkohol ausgegangen. Gleiches ergebe das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen vom 20. August 2019, welcher angesichts des Alkoholisierungsgrades vom Vorliegen einer Alkoholgewöhnung ausgegangen sei und eine Befristung der Lenkberechtigung von zwei Jahren für erforderlich erachtet habe. Der Amtssachverständige habe überzeugend dargelegt, dass eine dauerhafte Änderung der Konsumgewohnheiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nötig sei.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, „dem Land Oberösterreich als funktionellem Rechtsträger der belangten Behörde die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß zu erstatten“.

5        In der Revision wird unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ Folgendes ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich Kraft die angefochtene Erkenntnis und Unterlassung der amtswegigen Einholung eines zweiten Gutachtens, obwohl ein deutlicher Widerspruch der Gutachten gegeben war, verletzt. Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt bekämpft.“

6        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0093, mwN).

7        Was die Revision - wie oben dargestellt - ausdrücklich als Revisionspunkt bezeichnet, stellt keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dar, sondern - da ein Verfahrensmangel behauptet wird - Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 leg. cit.), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/11/0062, mwN).

8        Die Revision erweist sich damit schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9        Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist darauf gerichtet, die gemäß § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 erwachsenen Kosten dem Land Oberösterreich zu ersetzen. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist. Die Vollziehung des Führerscheingesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Oberösterreich gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2019/05/0303, mwN).

Wien, am 12. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110019.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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