TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/17 95/03/0270

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Veröffentlicht am 17.04.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2a;
StVO 1960 §45 Abs2b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin der Mag. Gruber, über die Beschwerde der B GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. Dezember 1993, Zl. IIb2-V-9/75-3/1993, betreffend Ausnahmebewilligung von einem sektoralen Fahrverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den "mit Eingabe vom 11.10.1993 bzw. 10.12.1993" gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zum Zwecke der Beförderung von Gütern verschiedenster Art für bestimmte Lastkraftfahrzeuge "einschließlich mitgeführten Anhänger" eine Ausnahmebewilligung von dem auf der B 312 Loferer Straße bestehenden sektoralen Fahrverbot zu erteilen, gemäß §§ 45 Abs. 2a und 94a Abs. 1 StVO 1960 ab. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin Umstände, die ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausnahmegenehmigung begründeten, nicht aufgezeigt habe. Sie habe auch nicht glaubhaft darzulegen vermocht, "daß die Fahrten auf der B 312 Loferer Straße von StrKm. 0,00 bis StrKm. 49,63 durch organisatorische Maßnahmen nicht über das sogenannte Große Deutsche Eck verlegt werden können und unbedingt auf dem in Rede stehenden Straßenabschnitt durchgeführt werden müssen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach mit Erkenntnis vom 20. Juni 1995, B 166/94 und Folgezahlen, aus, daß - unter anderen - die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Über die gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Replik durch die Beschwerdeführerin erwogen:

Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 1996, Zl. 95/03/0269, verwiesen.

Die Beschwerdeführerin erblickt das "erhebliche öffentliche Interesse" an den vorgesehenen Fahrten darin, daß "für ein Unternehmen in der Größe und Art der Beschwerdeführerin ... der Transport von Gütern, welche vom sektoralen Fahrverbot erfaßt sind, geradezu eine existentielle Notwendigkeit (sei), auf die von vornherein zu verzichten den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeuten würde." Der Transport von Recyclingwaren, Baustoffen und den sonstigen in § 1 "der Fahrverbotsverordnung" genannten Gütern sei sowohl für die Beschwerdeführerin wie auch für die Zulieferer und Abnehmer von einem solch gravierenden Interesse, daß darin ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Gesetzes zu erkennen sei. Ein erhebliches öffentliches Interesse sei weiters durch den Umstand gegeben, daß bei Nichtdurchführen der Transporte eine große Zahl von Arbeitsplätzen "im Bereich der Wiederverwertung von Abfällen" gefährdet wäre. Insbesondere wäre auch die Beschwerdeführerin "wirtschaftlich gezwungen, das Transportunternehmen in Liquidation zu führen und sämtliche Mitarbeiter zu entlassen, was für die ganze Region gravierende Nachteile mit sich brächte".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme eines "erheblichen öffentlichen Interesses" im Sinne des § 45 Abs. 2a StVO 1960 zu begründen. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß das "erhebliche öffentliche Interesse" für die jeweils beabsichtigte Fahrt bzw. "für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art" (§ 45 Abs. 2b StVO 1960) gegeben sein muß. Unterläßt der Antragsteller - wie im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde - jegliche Konkretisierung der Art der Fahrten, für die die Ausnahmebewilligung angestrebt wird, so kann die Annahme eines erheblichen öffentlichen Interesses von vornherein nicht in Frage kommen. Daran vermag der Hinweis auf die bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zu befürchtenden wirtschaftlichen Folgen nichts zu ändern, handelt es sich hiebei doch nicht um unmittelbare, auf die spezifische Art der Fahrten zurückzuführende Auswirkungen.

Solcherart begegnet die Verneinung des Vorliegens des Tatbestandselementes des "erheblichen öffentlichen Interesses" durch die belangte Behörde keinen Bedenken.

Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs. 2a StVO 1960 gelungen ist.

Im Hinblick auf das eingangs angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, die Anregung der Beschwerdeführerin auf Stellung eines Antrages gemäß Art. 139 B-VG hinsichtlich der in Rede stehenden Verordnung aufzugreifen. Da der Inhalt der Verordnung wegen seiner Kompliziertheit nicht durch Straßenverkehrszeichen ausgedrückt werden kann, kommt für die Kundmachung § 44 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 zur Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0024). Die Kundmachung hat daher im Landesgesetzblatt für Tirol zu erfolgen. Aus diesem Grund gehen die im Zusammenhang mit aufgestellten Straßenverkehrszeichen vorgetragenen Einwendungen betreffend Kundmachungsmängel ins Leere.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens auf den §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030270.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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