TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/11 V78/93

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Weißenstein vom 25.10.85
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §9

Leitsatz

Aufhebung der im Zuge der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes erfolgten Umwidmung eines Grundstücks von "Grünland-Steinbruch" in "Grünland-Forstwirtschaft" mangels Vorliegen der für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Krnt GemeindeplanungsG festgelegten Voraussetzungen

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 25. Oktober 1985, Z. 610-1/85/Sta, mit der der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet der Gemeinde Weißenstein neu erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 1986, Z. Ro-116/3/1986, wird, soweit mit ihr für das Grundstück Nr. 291/7 in EZ 33, KG Weißenstein, die Widmung "Grünland" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1236/90 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Kärntner Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Das Grundstück Nr. 291/7 in EZ 33, KG Weißenstein, wurde mit dem vom Gemeinderat der Gemeinde Weißenstein mit Beschluß vom 25. Oktober 1985 (neu) erlassenen Flächenwidmungsplan von "Grünland-Steinbruch" in "Grünland-Forstwirtschaft" umgewidmet.

Der von E Z als Eigentümerin dieses Grundstückes gestellte Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer näher bezeichneten baulichen Anlage (für den Betrieb eines Steinbruches) auf diesem Grundstück wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 16. Juli 1990 unter Berufung auf §5 Abs1 liti und §58 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. 54/1986, sowie auf §3 Abs3 lita und §11 Abs1 des (Kärntner) Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. 51, in der maßgeblichen Fassung, abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid von der Bewilligungswerberin eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. September 1990 nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

b) Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

c) Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Gemeinde Weißenstein hat Teile des Aktes betreffend das Zustandekommen des (neuen) Flächenwidmungsplanes vom 25. Oktober 1985 vorgelegt.

2. Aus Anlaß der Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 25. Oktober 1985, Z. 610-1/85/Sta, mit der der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet der Gemeinde Weißenstein neu erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 1986, Z. Ro-116/3/1986, insoweit von Amts wegen zu prüfen, als mit ihr für das Grundstück Nr. 291/7 in EZ 33, KG Weißenstein, die Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" festgelegt wird.

3. Die Kärntner Landesregierung hat in einer Äußerung die Auffassung vertreten, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung gesetzmäßig sei.

Von der Gemeinde Weißenstein langte eine vom Bürgermeister "Für die Gemeindevertretung" gefertigte Äußerung ein, auf die, da ihr kein Beschluß des Gemeinderates als der Behörde, die die Verordnung erlassen hat (§58 Abs2 VerfGG), zugrunde liegt, nicht eingegangen werden kann (vgl. dazu etwa VfSlg. 10598/1985).

Der Beschwerdevertreter teilte mit, daß die Beschwerdeführerin mit Schenkungsvertrag vom 21. Dezember 1992 das Eigentumsrecht an dem beschwerdegegenständlichen Grundstück an ihren Sohn P Z übertragen habe und dieser das Verfahren über die Beschwerde fortsetzen wolle. In der Sache teilte der nunmehrige Grundstückseigentümer die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.a) In dem das Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei. Er nahm ferner aus folgenden Erwägungen an, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung anzuwenden hätte:

"Die belangte Behörde begründet gleich der Behörde erster Instanz ihren die beantragte Bewilligung versagenden Bescheid im Ergebnis allein damit, daß die geplante bauliche Anlage auf einer im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesenen Fläche errichtet werden soll und daher gemäß §5 Abs1 liti des Kärntner Naturschutzgesetzes einer Bewilligung bedarf, die, weil das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht, gemäß §11 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 nicht zulässig ist. Der Widerspruch zum Flächenwidmungsplan ergibt sich nach Ansicht der belangten Behörde daraus, daß gemäß §3 Abs3 lita des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, erforderlich und spezifisch sind.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß der angefochtene Bescheid (auch) auf der Verordnung des Gemeinderates vom 25. Oktober 1985, mit der der Flächenwidmungsplan für das Gemeindegebiet der Gemeinde Weißenstein neu erlassen wird, beruht, soweit mit ihr für das Grundstück Nr. 291/7 die Widmung "Grünland" festgelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, daß auch er bei der Entscheidung über die Beschwerde diese Verordnung im selben Umfang anzuwenden hätte."

b) Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung unzutreffend wären.

Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof begründete im Beschluß über die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Verordnung, soweit sie das Grundstück Nr. 291/7 betrifft, folgendermaßen:

"Nach §1 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 hat der Gemeinderat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird. Bei dieser Gliederung sind die voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Ortsbild sowie die Erfordernisse einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Der Flächenwidmungsplan darf nur im Einklang mit den Zielsetzungen des §2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes nicht widersprechen (§1 Abs2 erster Satz des Gemeindeplanungsgesetzes 1982). Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen (§3 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982). Gemäß §3 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die - vereinfacht dargestellt - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie Flächen für Erholungszwecke - mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung -, für Sportzwecke, Friedhöfe, Müllablagerungsplätze, Steinbrüche (lita), ferner alle Flächen, die für Gärtnereien und für landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung bestimmt sind (litb).

Gemäß §3 Abs3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ist das Grünland (von hier nicht weiter in Betracht zu ziehenden Ausnahmen abgesehen) nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist (lita) und für eine der gemäß §3 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 gesondert festgelegten Nutzungsarten (litb).

Gemäß §9 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 darf der Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Er ist zu ändern, wenn dies durch die Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes erforderlich wird oder wenn sich die für die örtliche Planung maßgeblichen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§9 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982).

Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11374/1987 (zum burgenländischen Raumplanungsrecht) in Anknüpfung an das (ebenfalls zum burgenländischen Raumplanungsrecht ergangene) Erkenntnis VfSlg. 9361/1982 ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen sich der Gemeinderat bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes unter mehreren im Rahmen seines Planungsermessens offenstehenden Möglichkeiten für eine bestimmte Lösung entschieden hat, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht schon dann zulässig, wenn der Gemeinderat in der Folge zur Auffassung gelangt, daß eine andere Widmung die bessere (gewesen) wäre. §9 Abs1 und 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 verleiht dem Flächenwidmungsplan - bei dessen Gestaltung dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum zur Verfügung steht (vgl. etwa VfSlg. 11850/1988) - im Interesse der Rechtssicherheit eine erhöhte Bestandsgarantie. Lediglich in dem - hier anscheinend nicht gegebenen - Fall, daß eine rechtswidrige Flächenwidmung korrigiert werden soll, ist dies unabhängig vom Vorliegen einer der in §9 Abs1 und 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 umschriebenen Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig (vgl. VfSlg. 12555/1990).

b) Mit der hier in Rede stehenden Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde für das zuvor als "Grünland-Steinbruch" gewidmete Grundstück Nr. 291/7 die Widmung "Grünland-Forstwirtschaft" festgelegt.

Der Verfassungsgerichtshof geht im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung davon aus, daß mit dieser Umwidmung an die Stelle der (nach §3 Abs2 lita des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 zu beurteilenden) gesonderten Festlegung dieses Grundstückes als (im Grünland gelegene, nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte) Fläche für einen "Steinbruch" die allgemeine Festlegung "Grünland" mit der (sich aus §3 Abs3 lita des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ergebenden) Wirkung trat, daß dieses Grundstück lediglich für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden darf und daß auf ihm lediglich Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden dürfen, die für eine solche Nutzung "im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind".

c)aa) Aus den von der Gemeinde Weißenstein vorgelegten Teilen des Aktes betreffend das Zustandekommen des (neuen) Flächenwidmungsplanes vom 25. Oktober 1985 ist, was die Gründe für die hier in Rede stehende Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 betrifft, folgendes ersichtlich:

Die Änderung des mit Verordnung des Gemeinderates vom 17. Juli 1975 erlassenen, mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. April 1977, Z. Ro-116/4/77, genehmigten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Weißenstein wurde im Jahre 1985 in der Weise vorgenommen, daß jener Flächenwidmungsplan durch den mit Verordnung des Gemeinderates vom 25. Oktober 1985 erlassenen (neuen) Flächenwidmungsplan ersetzt wurde.

Die Erläuterungen zum (neuen) Flächenwidmungsplan vom 25. Oktober 1985 enthalten zu den im Gebiet der Gemeinde Weißenstein (darunter auch auf dem Grundstück Nr. 291/7) vorhandenen Marmorvorkommen folgende Aussagen (S. 9):

    "Eine praktische Nutzung der Marmore ... findet derzeit an

drei Stellen statt: In den ausgedehnten Steinbrüchen ... in

Gummern (wo schon zur Zeit der Römer Marmor abgebaut wurde), im

Krastal (Steinbrüche ...) sowie in einem neuen, nordöstlich

oberhalb von Weißenstein gelegenen Bruch ... (dabei handelt es

sich um das Marmorvorkommen auf dem hier in Rede stehenden Grundstück, Anm.). Die im Gebiet der Gemeinde Weißenstein vorhandenen Marmorvorkommen gehören sowohl hinsichtlich ihrer Ausdehnung wie auch ihrer Qualität für verschiedene Zwecke zu den bedeutendsten Lagerstätten ihrer Art nicht nur in Kärnten, sondern in ganz Österreich und stellen eine wertvolle Reserve für die Zukunft dar, die sicherlich früher oder später benötigt werden wird. ..."

Der (erste) Entwurf des neuen Flächenwidmungsplanes, der gemäß §9 Abs4 iVm §7 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 in der Zeit vom 2. bis 30. Jänner 1985 im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt war, sah für das Grundstück Nr. 291/7 (noch) keine Änderung der im Flächenwidmungsplan vom 17. Juli 1975 festgelegten Widmung "Grünland-Steinbruch" vor.

bb) Der Gemeindevorstand der Gemeinde Weißenstein sprach sich erstmals in seiner Sitzung am 12. August 1985 für die Umwidmung dieses Grundstückes von "Grünland-Steinbruch" in "forstwirtschaftliches Grünland" aus, wobei nach der Niederschrift über die Sitzung diesem Beschluß folgender Bericht des Bürgermeisters zugrunde lag:

"Seine Ausführungen fortsetzend, erklärt Bgm. K, daß die letzten Entwicklungen beim Steinbruch Weißenstein es notwendig erscheinen lassen, die Steinbruchwidmung wieder zurückzunehmen. Einerseits werden die vorhandenen Anlagen von den Eigentümern, wobei die Eigentumsverhältnisse völlig im Unklaren liegen, dem Verfall überlassen und ergibt sich dadurch eine nicht unwesentliche Verschandelung der freien Landschaft. Andererseits bestehen seitens der Betriebsleitung der ÖCW immer noch Bedenken, daß ein intensiver Steinbruchbetrieb am Amberg-Massiv die Kühlwasserversorgung ihres Betriebes gefährden könnte. In seinem Bericht führt der Bgm. weiter aus, daß in letzter Zeit wiederholt, seitens der BH Villach, Verhandlungen hinsichtlich einer neuerlichen Betriebsstättengenehmigung, einer Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz und einer weiteren forstwirtschaftlichen Bewilligung durchgeführt wurden. Übereinstimmend wurde von den Behördenvertretern erklärt, daß keinerlei Absicht bestehe, neuerliche Bewilligungen auf dem derzeit gewidmeten Steinbruch-Grundstück zu erteilen. Gleichzeitig wurde die Meinung vertreten, daß die Gemeinde Weißenstein durch die Rückwidmung des Grundstückes keinerlei Rechtsfolgen bzw. Schadensersatzansprüche zu befürchten hätte. Angeraten wurde der Gemeinde Weißenstein, darüber zu ihrer Absicherung noch eine verbindliche, schriftliche Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung einzuholen. Aufgrund dieser Aussagen wäre die seinerzeit von LR M R ausgesprochene Befürchtung, die Eigentümer der Betriebsanlage könnten an die Gemeinde Weißenstein bei einer allfälligen Rückwidmung der Steinbruchparzelle Regressansprüche stellen, entkräftigt.

Von allen Behördenvertretern wurde übereinstimmend der Gemeinde geraten, die Parzelle Nr. 291/7 der KG Weißenstein von derzeit Grünland-Steinbruch wieder in forstwirtschaftliches Grünland zurückzuwidmen. Damit könnten alle Intentionen, den Steinbruch wieder zu aktivieren, zukünftig unterbunden werden und vor allem die Rekultivierung des Geländes eingeleitet werden."

cc) Die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes (auch) hinsichtlich des Grundstückes Nr. 291/7 wurde unter Berufung auf §7 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 mit Kundmachung vom 12. August 1985, Z. 610-612/2/85, bekanntgegeben, die vom 12. August bis zum 12. September 1985 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen war.

Gegen die vorgesehene Umwidmung erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Einwendungen, in denen sie mit näherer Begründung die Auffassung vertrat, daß die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für diese Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht gegeben seien.

dd) In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeindevorstandes am 7. Oktober 1985 (fortgesetzt am 8. Oktober 1985) ist im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung der Widmung des in Rede stehenden Grundstückes unter anderem folgendes festgehalten:

"Einstimmige Zustimmung, somit Rückwidmung der Parzelle 291/7 der KG Weißenstein in Grünland-Forstwirtschaft. Im Rahmen der Beratung dieser Einwendung entwickelt sich eine lebhafte Diskussion, in welcher vom Vertreter der Landesplanung, Ing. Z, festgestellt wird, daß hiezu noch ein umfassendes Fachgutachten seitens der einzelnen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung erarbeitet und dem GR. vorgelegt werden wird. Von einzelnen GVM. wird festgestellt, daß grundsätzlich von der Öffentlichkeit eine Lösung für die allfällige zukünftige Rekultivierung des Steinbruchgebietes gefunden werden muß, die jegliche finanzielle Belastung der Familie Z ausschließt. Von GVM. S wird in diesem Zusammenhang die Anregung vorgebracht, die Fa. G Ges.m.b.H. zu ersuchen, das Steinbruchareal anzukaufen und zu rekultivieren, da dieses Unternehmen offensichtlich Interesse daran hat, daß dieser Steinbruch stillgelegt bzw. der Betrieb nicht wieder aufgenommen wird. ..."

Nach neuerlicher Auflage des (geänderten) Entwurfes des neuen Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 29. August bis 26. September 1985 führte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung Landesplanung, in einer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Oktober 1985 zu der vorgesehenen Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 unter anderem folgendes aus:

"Die in Frage stehende Grundfläche befindet sich oberhalb der Ortschaft Weißenstein. Es handelt sich dabei um ein riemenartiges Grundstück, das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan und auch im Entwurf des Flächenwidmungsplanes als Grünland-Steinbruch ausgewiesen ist. Die bisherigen Schwierigkeiten bei der Genehmigung und bei den einzelnen Verhandlungen im Zusammenhang mit diesem Steinbruch, lassen bereits darauf schließen, daß eine ordnungsgemäße Führung dieses Steinbruches aufgrund der vorhandenen topographischen Verhältnisse und aufgrund der gegebenen Parzellenform immer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Diese Schwierigkeiten wurden auch in der Anregung der Bezirkshauptmannschaft Villach zum Ausdruck gebracht, der sich im wesentlichen die Abteilung 20 anschließt. Aus der Sicht der örtlichen Raumordnung ist ein Steinbruch in diesem Ausmaß und in dieser Lage mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung nur schwer in Einklang zu bringen, einerseits deshalb, weil dadurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist, andererseits aber auch durch die zu erwartenden Emissionen, die sich sicherlich auf die darunter liegenden Siedlungsgebiete ausbreiten werden. Aus fachlicher Sicht wird daher festgestellt, daß der Einwand des Bauanwaltes der Bezirkshauptmannschaft Villach zu Recht eingebracht wurde und eine Umwidmung in Grünland-Wald fachlich als richtig zu bezeichnen ist. Darüber hinaus wird festgestellt, daß die ursprünglich genehmigte befristete Rodungsbewilligung mittlerweile abgelaufen ist. Aus der Sicht der örtlichen Raumordnung wird daher festgestellt, daß fachlich die Festlegung der o.a. Fläche als Grünland-Wald als richtig zu bezeichnen ist. Die derzeit laufenden Verfahren, deren Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkannt werden, werden letztlich jedoch bei der Beurteilung von entscheidender Bedeutung sein."

ee) In einem vom Bürgermeister der Gemeinde Weißenstein und vom Gemeindeamtsleiter unterfertigten, der Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung durch den Gemeinderat dienenden "Amtsvortrag" vom 22. Oktober 1985 wird die vom Gemeindevorstand vorgeschlagene Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 zusammenfassend mit folgenden Ausführungen begründet:

"1. Rückblick

Im Dezember 1974 wurde erstmals der Antrag gestellt, die Gegenstandsparzelle möge als Grünland-Steinbruch festgelegt werden. Daraufhin erfolgten umfangreiche Diskussionen, Vorberatungen, Sachverständigengutachten und Rückfragen bei übergeordneten Behörden. Am 18.2.1975 sollte dieser Antrag erstmals im Gemeinderat behandelt werden. Nachdem offensichtlich die Voraussetzungen für eine positive Erledigung nicht gegeben waren, wurde dieser Antrag von der Grundeigentümerin am 19.2.1975 zurückgezogen. Am 4. April 1975 wurde neuerlich die Umwidmung von der Grundeigentümerin beantragt. Nach entsprechenden Vorberatungen wurde in der Gemeinderats-Sitzung am 17.7.1975 dem Antrag stattgegeben. Mit 13 :

10 Stimmen wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes somit mit knapper Stimmenmehrheit vollzogen. Daraufhin ergaben sich umfangreiche Aktivitäten im Zusammenhang mit dieser Flächenwidmungsplan-Änderung. Die Entscheidung des Gemeinderates wurde insbesondere durch die Österr. Chem. Werke angekämpft, dies mit der Begründung, daß die Kühlwasserversorgung ihres Betriebes durch einen Steinbruchbetrieb gefährdet werden könnte.

In der Folge hatte das Amt der Kärntner Landesregierung ursprünglich die Absicht, die Zustimmung zur gegenständlichen Widmung zu versagen. Aufgrund entsprechender Sachverständigengutachten wurde jedoch schließlich der gegenständliche Beschluß des Gemeinderates genehmigt. Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 1.4.1977, Zahl: Ro-116/4/77. Unverzüglich darauf setzten dann neuerlich Gegenströmungen zu dieser Steinbruchwidmung ein. Diesen Strömungen folgend, wurde am 9.5.1977 gemeinsam ein Antrag aller im Gemeinderat vertretenen Parteien, der auf die Rückwidmung der Steinbruchparzelle wieder in forstwirtschaftliches Grünland abzielte, formuliert. Es erfolgt am 12.5.1977 die Kundmachung dieses Antrages, worauf der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.8.1977 durch einstimmigen Beschluß die gegenständliche Parzelle wieder als forstwirtschaftliches Grünland festlegte. Dieser Rückwidmungsbeschluß wurde in der Folge mangels der Zustimmung durch die Landesregierung nie rechtskräftig. Die Steinbruchwidmung ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch aufrecht.

2. Gegenwärtige Situation

Vom Jahre 1979 bis Anfang 1982 wurde von der Firma H 'Weißensteiner Marmorwerk' auf der Gegenstandsparzelle ein Steinbruch betrieben. Die behördlichen Genehmigungen für diesen Betrieb wurden nach langwierigen Verfahren nur eingeschränkt und befristet erteilt. Es kam während des Betriebes laufend zu Übertretungen der einzelnen Bewilligungen. Es traten auch ständig Belästigungen sowie Schädigungen der angrenzenden Grundstücke auf.

Die exponierte Lage des Betriebes - die Gegenstandsparzelle (unwegsame, steile Riemenparzelle) liegt bekanntlich in einer Seehöhe von nahezu 1000 m unmittelbar über den Ortschaften Weißenstein, Uggowitz und Lauen - sowie die fehlende Infrastruktur - es ist kein Wasser und kein Strom vorhanden, die Verkehrserschließung führt über einen rund 5 km langen forstwirtschaftlichen Bringungsweg - führten auch schließlich Mitte 1982 dazu, daß über den Betrieb H das Konkursverfahren durchgeführt werden mußte. Es trat damit die Befürchtung, die seit dem Jahre 1974 gehegt wurde, daß in dieser Lage und auf diesem Standort ein Betrieb nicht existieren kann, ein.

Seit Mitte des Jahres 1982 steht der Betrieb still.

Die einzelnen Einrichtungen, Anlagenteile und Fahrzeuge wurden zum Teil abgetragen, veräußert, verrottet bzw. sind seit dieser Zeit dem Verfall preisgegeben.

Die erforderlichen behördlichen Bewilligungen, soweit sie befristet erteilt wurden, sind inzwischen abgelaufen:

a) Rodungsbewilligung vom 17.11.1977, Zahl: 10R-664/3/77, befristet bis 31.12.1982;

b) landschaftsschutzbehördliche Bewilligung, Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 9.9.1977, Zahl: 23.611/1/77, und vom 12.11.1979, Zahl: 21.977/2/79-2, befristet bis 30.6.1979 bzw. 31.6.1983 und

c) gewerbepolizeiliche Genehmigung vom 24.11.1979, Amt der Kärntner Landesregierung - Zahl: Gew-2725/2/77, zugunsten der Firma O H.

Fristerstreckungen sind zum Teil bisher nicht bewilligt worden bzw. wurden überhaupt nicht mehr beantragt.

Bemühungen von Frau M T aus Graz, auf Erteilung neuer vorangeführter Bewilligungen blieben bisher ohne Erfolg.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß derzeit keinerlei behördliche Bewilligungen für die Aufnahme des Betriebes bzw. für dessen Weiterführung bestehen.

Gegebenenfalls müßte aufgrund des nicht mehr Vorhandenseins bzw. des Verfalles der Betriebseinrichtungen und Anlagen vollkommen neu unter Aufwendung umfangreicher Investitionen begonnen werden.

3. Wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (§9 Abs2 Gemeindeplanungsgesetz)

Im Jahre 1975 wechselte der Betrieb 'G Kalk- und Steinbruchwerke in Gummern' seine Eigentümer. Ab diesem Zeitpunkt trat bei diesem Betrieb ein enormer wirtschaftlicher Aufschwung ein. Die Anlagen wurden ständig, insbesondere ab dem Jahre 1982, erweitert und die Beschäftigungszahl laufend erhöht. Voraussetzung für diese enorme Expansion waren die entsprechenden Flächenbeanspruchungen.

So wurden in den letzten 8 Jahren rund 15 ha forstwirtschaftliche Fläche der Steinbruchwidmung und rund 40 ha forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Flächen der Leichtindustriewidmung für diesen Betrieb zugeführt.

Durch diese Maßnahmen im Flächenwidmungsplan wurde die Basis für einen soliden, wirtschaftlich gesunden und die Umwelt äußerst schonenden Betrieb geschaffen.

Entscheidend für diese günstige betriebliche Situation ist vor allem die Tatsache, daß alle infrastrukturellen Voraussetzungen gegeben sind:

a)

Anschluß an die Schiene der ÖBB;

b)

Anschluß für Achse am Landes- und Bundesstraßennetz;

c)

Stromversorgung aus dem Netz der KELAG und

d)

Wasser aus eigenen Grundwasservorräten und aus dem öffentlichen Versorgungsnetz.

In den letzten Jahren wurde auch der nahegelegene Steinbruchbetrieb 'L Ges.m.b.H.' in Krastal ständig erweitert.

Die beiden vorgenannten Betriebe produzieren ausreichend Produkte und Rohstoffe, wie sie etwa im Weißensteiner Steinbruch gewonnen werden könnten. Dies besonders aber in einem die Umwelt und Bevölkerung ungleich geringeren belastendem Maße als etwa gegenüber dem Standort 'Weißenstein Amberg'.

Vor allem sind die existenziellen und wirtschaftlichen Grundlagen dieser Betriebe keinesfalls infrage gestellt; was man beim Standort 'Weißenstein Amberg' ausschließen muß.

Alle diese Umstände stellen eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Gemeinde dar.

Die Rückwidmung der Gegenstandsparzelle in forstwirtschaftliches Grünland erscheint daher im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplanes und damit der Überprüfung und teilweisen Neuordnung der zukünftigen Flächennutzung im gesamten Gemeindegebiet als voll gerechtfertigt und im Sinne der Bestimmung des §9 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes auch gesetzlich gedeckt.

4. Folgen für die Grundeigentümerin

Von der Grundeigentümerin wird befürchtet, daß ihr durch die Rückwidmung umfangreiche Belastungen entstehen könnten. Diese Belastungen würden sich aus der Verpflichtung der Rekultivierung des Steinbruchs- und Betriebsgeländes ergeben.

Dies wäre damit auszuschalten, daß die bei der Bezirksverwaltungsbehörde Villach erlegte forstwirtschaftliche Kaution, sowie öffentliche Mittel (Umweltschutzmittel) für eine schrittweise Rekultivierung eingesetzt werden könnten. Jedenfalls wäre zu trachten, daß die Grundeigentümerin keinerlei unzumutbare Belastungen treffen.

Ein bestimmter Ansatz könnte z.B. durch die Gemeinde bereits im Budget 1986 vorgesehen werden."

d) Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß auch dann, wenn die Änderung eines Flächenwidmungsplanes in der Form der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes für das gesamte Gebiet einer Gemeinde vorgenommen wird, die in §9 Abs1 oder 2 des Gemeindeplanungsgesetzes für die Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. dazu etwa VfGH 14.12.1992, V2/92). Der Verfassungsgerichtshof vermag vorerst nicht zu erkennen, daß die hier in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes durch eine wesentliche Änderung der für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse gemäß §9 Abs2 zweiter Fall des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 geboten ist (der in dieser Bestimmung geregelte (erste) Fall - Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes - kann hier von vornherein außer Betracht bleiben). Insbesondere scheint in dem Umstand, daß jene beiden Betriebe, die die beiden übrigen im Gebiet der Gemeinde Weißenstein vorhandenen Marmorvorkommen abbauen, sich vergrößert haben und den Abbau in umweltschonender Weise betreiben, offenkundig keine Änderung der für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse zu liegen, die iS der eben zitierten Vorschrift die hier in Rede stehende - einen weiteren Abbau des dritten Marmorvorkommens rechtlich ausschließende - Änderung des Flächenwidmungsplanes gebietet.

Dem Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung aber auch nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes ersichtlich, der gemäß §9 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 diese Änderung des Flächenwidmungsplanes gestattet. Als ein derartiger wichtiger Grund für die Umwidmung des in Rede stehenden Grundstückes von "Grünland-Steinbruch" in (lediglich land- und forstwirtschaftlich nutzbares) "Grünland" dürfte jedenfalls die Tatsache, daß der frühere Pächter des Steinbruches auf dem Grundstück Nr. 291/7 den Steinbruchbetrieb nicht im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften geführt hat und schließlich infolge Konkurses zur Stillegung des Betriebes gezwungen war, ebensowenig angesehen werden können wie der Umstand, daß sich der Steinbruch seit der Betriebseinstellung in einem Zustand fortschreitenden Verfalls befindet. Es scheint, daß solchen Mißständen in gesetzmäßiger Weise nicht durch eine Umwidmung des Grundstückes, sondern nur - soweit nötig - durch verwaltungspolizeiliche, von der zuständigen Behörde zu treffende Maßnahmen begegnet werden kann.

Das Vorliegen eines nach dem Zeitpunkt der Widmung des in Rede stehenden Grundstückes als "Grünland-Steinbruch" aufgetretenen wichtigen Grundes, der die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes zu rechtfertigen vermöchte, ist, soweit erkennbar, den dem Verfassungsgerichtshof von der Gemeinde Weißenstein bisher vorgelegten Verordnungsakten nicht zu entnehmen. Insbesondere ist vorläufig nicht ersichtlich, daß sich die Voraussetzungen für die seinerzeitige Widmung des in Rede stehenden Grundstückes (auf dem allein das in der Natur vorhandene Gestein gebrochen werden kann; vgl. VfSlg. 8280/1978) als "Grünland-Steinbruch" in der Zwischenzeit so wesentlich geändert haben, daß darin ein die vorgenommene Widmungsänderung rechtfertigender wichtiger Grund gesehen werden könnte."

3. Die Kärntner Landesregierung hält in ihrer Äußerung den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im wesentlichen folgendes entgegen:

"1. ...

2. Rechtslage:

a) Die im gegebenen Zusammenhang insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 weisen in der vorliegendenfalls maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut auf:

"§9

Änderung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Flächenwidmungsplan darf nur aus wichtigen Gründen geändert werden.

(2) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn dies durch die Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes erforderlich wird oder wenn sich die für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

...

Ihre auch heute noch geltende Fassung erhielten die wiedergegebenen Bestimmungen durch ArtI Z. 20 der Novelle zum Landesplanungsgesetz, LGBl. Nr. 50/1969. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Zl. Verf-462/1/1969, S. 4, wird zu diesen Bestimmungen folgendes ausgeführt:

"Diese Bestimmung entspricht dem §11 des Landesplanungsgesetzes. Die Möglichkeit, den Flächenwidmungsplan zu ändern, wird jedoch an das Vorliegen 'wichtiger Gründe' gebunden. In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3.297/57, 4.240/62 und 4.898/64 ist dargelegt, daß Rücksichten nur dann als so wichtig angesehen werden können, da sie die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes erfordern, wenn sie die Summe aller dagegen stehenden Rücksichten überwiegen, wenn sie also gewichtiger sind als die entgegenstehenden Rücksichten. Der Ausdruck 'wichtige Rücksichten' bedeutet im einzelnen in diesem Zusammenhang wohl nichts anderes als der Ausdruck 'wichtige Gründe'. Mit dieser Regelung wird einem Erfordernis der Praxis und einer in den letzten Jahren eingehaltenen Übung entsprochen."

b) Für den hier maßgeblichen Zusammenhang weiters von Bedeutung ist die Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 1977, LGBl. Nr. 40, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Raum Villach erlassen wird. Gemäß §1 Abs2 dieser Verordnung erstreckt sich das Entwicklungsprogramm (unter anderem auch) auf das Gebiet der Gemeinde Weißenstein. Als Leitziel für den Bereich "Landschaftspflege und Umweltschutz" (Punkt 4.1.4.) werden darin folgende Festlegungen getroffen:

"Auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes ist im Interesse der Wohnbevölkerung und des Fremdenverkehrs besonders zu achten. Dabei sind die Schutz- und Pflegemaßnahmen durch eine wirksame Bodenbevorratungspolitik zu ergänzen. Stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies und Lehm sind durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren."

c) Überdies von (normativer) Bedeutung ist hier noch die Verordnung der Landesregierung vom 14. Juni 1977, LGBl. Nr. 39, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erlassen wird. Gemäß §1 Abs2 dieser Verordnung erstreckt sich der Anwendungsbereich auch dieser Verordnung (unter anderem) auf das Gebiet der Gemeinde Weißenstein. Als Hauptziele legt diese Verordnung für den Bereich "Landespflege" (Punkt 4.11) - korrespondierend mit dem Entwicklungsprogramm für den Raum Villach (vgl. dazu 2.b) - (unter anderem) die "Beseitigung von Landschaftsschäden durch Rekultivierung (und die) Beseitigung oder Milderung von schädlichen Belastungen" fest.

3. Zu den vorgebrachten Bedenken:

a) Vorausschickend ist zunächst zu bemerken, daß die Kärntner Landesregierung im Einvernehmen mit dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich davon ausgeht, daß auch dann, wenn eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes in der Form der Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes für das gesamte Gebiet einer Gemeinde vorgenommen wird, die in §9 Abs1 und 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 für die Änderung des Flächenwidmungsplanes vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sein müssen (vgl. dazu VfGH 14.12.1992, V2/92).

Dessenungeachtet bezweifelt die Kärntner Landesregierung die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, daß die verfahrensgegenständliche Umwidmung von vornherein ihre Grundlage nicht im ersten Fall des §9 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 (Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogrammes) finden kann (vgl. dazu die unter 2.b und c angeführten Entwicklungsprogramme, die erst nach der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der ursprünglichen Widmung "Grünland-Steinbruch" in Kraft getreten sind und die darin festgelegten Ziele betreffend die Beseitigung von Landschaftsschäden). Im Lichte dieser Entwicklungsprogramme stellt sich überdies die Frage, ob durch die in Rede stehende Umwidmung nicht bloß eine "rechtswidrige Flächenwidmung" korrigiert worden ist, was nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12555/1990) dazu führen würde, daß die in Rede stehende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Weißenstein unabhängig vom Vorliegen einer der im §9 Abs1 und 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 umschriebenen Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. die Ausführungen auf S 5 f. des Unterbrechungsbeschlusses).

Ungeachtet dieser - von der Kärntner Landesregierung für vertretbar erachteten - Auffassung scheint die Änderung der ursprünglichen Widmung des Grundstückes Nr. 291/7 aber auch aus folgenden weiteren raumplanerischen Überlegungen gerechtfertigt zu sein.

b) Entgegen der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Unterbrechungsbeschluß erachtet die Kärntner Landesregierung nämlich das Vorliegen "wichtiger Gründe" iS des §9 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 für eine Umwidmung des verfahrungsgegenständlichen Grundstückes in "Grünland-Forstwirtschaft" als gegeben:

aa) Aus der Sicht der Gemeinde Weißenstein stellte sich die Situation beteffend das verfahrensgegenständliche Grundstück in der Zeit vor dessen Umwidmung im Jahr 1985 folgendermaßen dar:

In der Zeit von 1979 bis Anfang 1982 wurde auf diesem Grundstück, das nordöstlich und unmittelbar oberhalb der Ortschaften Weißenstein, Uggowitz und Lauen - somit im unmittelbaren Einzugsgebiet dicht besiedelter Lebensräume - gelegen ist, ein Marmorsteinbruch betrieben. Das Grundstück ist in einem unwegsamen Gelände gelegen und stellt seiner Figuration nach eine sogenannte "Riemenparzelle" dar. Die Erschließungssituation des Grundstückes war - und ist auch heute noch - insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß das Grundstück weder über eine entsprechende Wasser - noch eine entsprechende Stromversorgung verfügt und die verkehrsmäßige Zugänglichkeit überhaupt nur über einen rund 5 km langen forstwirtschaftlichen Bringungsweg gegeben ist (vgl. dazu näher die Ausführungen im "Amtsvortrag" vom 22. Oktober 1985 zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung der in Rede stehenden Flächenwidmungsplanänderung durch den Gemeinderat der Gemeinde Weißenstein).

Von Bedeutung ist im gegebenen Zusammenhang weiters der Umstand, daß der Abbau von Marmor auf der prüfungsgegenständlichen Liegenschaft Mitte des Jahres 1982 eingestellt wurde und sich die ehemaligen "Betriebseinrichtungen seither in einem Zustand fortschreitenden Verfalls" befanden, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Unterbrechungsbeschluß (vgl. S. 14) selbst zugesteht.

bb) Bereits am 16. August 1982 hatte der Gemeinderat der Gemeinde Weißenstein die (generelle) Neuerstellung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde beschlossen. Die Überlegungen, von denen sich der Gemeinderat bei dieser Entscheidung hat leiten lassen, sind in den Erläuterungen zum (neuen) Flächenwidmungsplan der Gemeinde Weißenstein (vgl. S. 1 f.) folgendermaßen dargelegt:

"Die Maßnahme war notwendig geworden, da sich der bisher rechtskräftige Flächenwidmungsplan, bedingt durch die Gemeindestrukturreform im Jahre 1972, aus den Flächenwidmungsplänen der ehemaligen Gemeinden Kellerberg und Weißenstein zusammensetzte. Ein weiterer Grund für die Neubearbeitung waren der vom Bundesministerium für Forst- und Landwirtschaft genehmigte Gefahrenzonenplan, die Baumaßnahmen des Bundes und Landes (Bau der Tauernautobahn, Ausbau der Drautal Bundesstraße und der Ferndorfer Landesstraße), die Baumaßnahme der Österreichischen Draukraftwerke (ÖDK - Draustufen), die Errichtung bzw. Änderung von überörtlichen Einrichtungen auf dem Sektor der Energie (KV- und Erdgasleitungen etc.), die industrielle Entwicklung (der Fa. G und der ÖCW) und den überalterten Katasterplanunterlagen und letztlich die zahlreichen Flächenwidmungsplanänderungen in den letzten Jahren.

Aufbauend auf den Ergebnissen der Bestandsaufnahmen, wurde nach eingehender Beratung mit den zuständigen Gremien der Gemeinde, nach Rücksprache mit den einschlägigen Dienststellen des Bundes und Landes, Gebietskörperschaften unter Bedachtnahme auf das Entwicklungsprogramm für den Raum Villach, den allgemeinen Entwicklungszielen für das Landesgebiet und den Kärntner Zentralraum ein generelles Entwicklungskonzept erarbeitet, das als Grundlage für die Erstellung des Flächenwidmungsplanes dienen soll.

Der neuerstellte Flächenwidmungsplan nimmt auf die veränderten räumlichen Strukturen entsprechend Bedacht, sodaß für künftige planerische Arbeiten in der Gemeinde ein umfassendes Planungsinstrument zur Verfügung steht, das der Gemeinde, die ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der örtlichen Raumordnung erleichtern und dienen soll.

cc) Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Weißenstein (vgl. S. 32 ff. der Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan), enthält unter Punkt 3 - unter Anlehnung an die korrespondierender (unter 2. b) und c) wiedergegebenen Ziele der Entwicklungsprogramme für den Raum Villach und für den Kärntner Zentralraum - (unter anderem) folgende Festlegung:

"Auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft, sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes ist im Interesse der Wohnbevölkerung und des Fremdenverkehrs besonders zu achten. Dabei sind die Schutz- und Pflegemaßnahmen durch eine wirksame Bodenvorratspolitik zu ergänzen. Stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies, Lehm und Steinbrüche, sind durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren."

dd) In einer ergänzenden Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung Landesplanung, vom 20. Oktober 1985 wird zu der in Aussicht genommenen Widmung des Grundstückes Nr. 291/7 als "Grünland-Forstwirtschaft" unter anderem folgendes ausgeführt:

"Aus der Sicht der örtlichen Raumordnung ist ein Steinbruch in diesem Ausmaß und in dieser Lage mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung nur schwer in Einklang zu bringen, einerseits deshalb, weil dadurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist, andererseits aber auch durch die zu erwartenden Emissionen, die sich sicherlich auf die darunter liegenden Siedlungsgebiete ausbreiten werden."

c) Zieht man nun diese realen Gegebenheiten, die in den überörtlichen Entwicklungsprogrammen enthaltenen Ziele für die Bereiche der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, die eindeutig ablehnende Haltung der Abteilung Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung in fachlicher Hinsicht zur Beibehaltung der bisherigen Widmung "Grünland-Steinbruch" sowie das im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde festgelegte Leitziel der Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft insbesondere auch durch landschaftspflegerische Rekultivierungsmaßnahmen in Betracht, so kann nach Auffassung der Kärntner Landesregierung nicht mit Recht davon ausgegangen werden, daß keine "wichtigen Gründe" iS des §9 Abs1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 für die prüfungsgegenständliche Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 vorgelegen sind.

Insbesondere erscheint nach Auffassung der Kärntner Landesregierung die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes im Unterbrechungsbeschluß, daß den Mißständen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nach der Einstellung des Marmorabbaues im Jahr 1982 "in gesetzmäßiger Weise nicht durch eine Umwidmung des Grundstückes, sondern nur - soweit nötig - durch verwaltungspolizeiliche ... Maßnahmen begegnet" hätte werden können, unzutreffend: Wohl wurde vom Gemeinderat in fachlicher Hinsicht eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - durch den stillgelegten Steinbruchbetrieb - durchaus gesetzeskonform (vgl. §1 Abs1 zweiter Satz des Gemeindeplanungsgesetzes 1982) - in die Überlegungen hinsichtlich der Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 miteinbezogen; ausdrücklich wurde im gegebenen Zusammenhang aber auch auf die zu erwartenden Emissionen abgestellt, die sich auf die unter dem Steinbruch liegende Siedlungsgebiete negativ auswirken würde (vgl. dazu die Stellungnahme der Abteilung Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1985). Mit verwaltungspolizeilichen Maßnahmen allein konnte dieser Problematik nicht effektiv begegnet werden, sodaß nach Auffassung der Kärntner Landesregierung die Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 aufgrund der damals vorliegenden neuen planerischen Zielsetzungen im Rahmen des der Gemeinde zukommenden Planungsermessens rechtlich zulässigerweise vorgenommen werden konnte.

d) aa) Hinzuweisen ist weiters auf den Umstand, daß sich zufolge des Bundesverfassungsgesetzes vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491 (BVG-Umweltschutz), die Republick Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) zum "umfassenden Umweltschutz" bekennen (vgl. im gegebenen Zusammenhang auch das Kärntner Landes-Verfassungsgesetz vom 13. Mai 1986 über die Grundsätze des Umweltschutzes in Kärnten, LGBl. Nr. 42; gemäß §1 Abs1 leg. cit. haben das Land und die Gemeinden durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern. §2 leg. cit. enthält eine Aufzählung einzelner dabei zu beachtender umweltpolitischer Ziele; Z. 2 dieser Bestimmung normiert (das im hier maßgeblichen Zusammenhang insbesondere maßgebliche) Postulat, "eingetretene Schäden ... möglichst zu beheben oder durch ökologisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern").

bb) Sowohl nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 11990/1989) als auch nach der in der Literatur vertretenen Auffassung (Gutknecht/Holoubek/Schwarzer, Umweltrecht als Grundlage und Schranke der Umweltpolitik, ZfV 1990, S. 553 ff., hier S. 556) bildet das durch die einschlägigen (bundes- und landesrechtlichen) Rechtsvorschriften statuierte Ziel des Umweltschutzes eine wesentliche Determinante für das gesamte staatliche Handeln und damit auch für das gemeindliche Planungsermessen im Bereich der örtlichen Raumplanung.

cc) Gerade diese Zielsetzung verfolgte die Gemeinde Weißenstein aber (unter anderem) mit der prüfungsgegenständlichen Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7, insofern dadurch eine "schwerwiegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" rückgängig gemacht und andererseits erhebliche "Emissionen, die sich ... auf die (unterhalb des früheren Steinbruchgeländes liegenden) Siedlungsgebiete" negativ ausgewirkt haben, vermieden werden sollte.

Damit im Einklang steht auch der Umstand, daß der ehemalige Steinbruch in der Zwischenzeit - insbesondere im Hinblick auf die von ihm ausgehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - mit einem Kostenaufwand von mehr als einer viertel Mio. Schilling saniert worden ist; dieser Aufwand wäre zur Gänze frustriert, wenn die seinerzeit vorgenommene Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 nunmehr als gesetzwidrig aufgehoben würde (vgl. dazu näher die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 16. November 1993, die der vorliegenden Äußerung als Beilage ./A angeschlossen ist, sowie die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 5.)."

4. Im Verordnungsprüfungsverfahren hat sich die vorläufige Annahme im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens bestätigt, daß die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes, soweit sie das Grundstück Nr. 291/7 in EZ 33, KG Weißenstein, betrifft, nicht vorlagen.

a) Es steht zunächst außer Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach §9 Abs1 oder 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 auch dann gegeben sein müssen, wenn ein Flächenwidmungsplan zur Gänze durch einen neuen Flächenwidmungsplan (mit geändertem Inhalt) ersetzt wird (vgl. etwa auch VfGH 14.12.1992, V2/92).

b) Nach §9 Abs2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ist ein Flächenwidmungsplan zu ändern, wenn dies durch die Aufstellung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms erforderlich wird oder wenn sich die für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

aa) Die Kärntner Landesregierung hält es nicht für ausgeschlossen, daß die in Rede stehende Umwidmung des Grundstückes Nr. 291/7 durch die Erlassung der Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Kärntner Zentralraum erlassen wird, LGBl. 39/1977, sowie der Verordnung der Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Raum Villach erlassen wird, LGBl. 40/1977, im Sinne des §9 Abs2 erster Fall des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 erforderlich wurde. Diese Verordnungen sind erst nach der (im Jahr 1977 vorgenommenen) Umwidmung des in Rede stehenden Grundstückes in "Grünland-Steinbruch" in Kraft getreten. Nach Punkt 4.11. ("Landespflege") der Anlage zur erstgenannten Verordnung - deren räumlicher Geltungsbereich sich gemäß ihrem §1 Abs2 auch auf das Gebiet der Gemeinde Weißenstein erstreckt - ist unter anderem der Beseitigung von Landschaftsschäden durch Rekultivierung, Beseitigung oder Milderung von schädlichen Belastungen besondere Bedeutung beizumessen. Gemäß Punkt 4.1.4. ("Landschaftspflege und Umweltschutz") der zweiten Verordnung - auch sie gilt unter anderem für das Gebiet der Gemeinde Weißenstein (§1 Abs2, Punkt 1 der Anlage) - ist auf die Schonung, Erhaltung und Pflege der Landschaft sowie auf die Grenzen der Belastbarkeit des Naturhaushaltes im Interesse der Wohnbevölkerung und des Fremdenverkehrs besonders zu achten. Stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies und Lehm sind durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren.

bb) Dem gegenüber ist darauf zu verweisen, daß im vorliegenden Fall - selbst wenn der in Rede stehende Marmorsteinbruch einer Entnahmestelle für Sand, Kies und Lehm iS der zuletzt genannten Verordnung gleichzuhalten wäre - die Beendigung des Marmorabbaues im Jahr 1982 durch den Konkurs der damit befaßten Gesellschaft erzwungen wurde und die seinerzeitige Grundstückseigentümerin bereits 1984, also noch vor der Umwidmung des Grundstückes, durch Übertragung der Abbaurechte an eine Interessentin - wenn auch erfolglose - Bemühungen zur weiteren Nutzung des Steinbruches unternahm. Diese Bemühungen setzte sie nach der Umwidmung des Grundstückes durch deren Anfechtung mit einem (Individual-)Antrag nach Art139 Abs1 B-VG fort, die freilich aus formalrechtlichen Gründen keinen Erfolg hatte (s. dazu etwa VfGH 3.12.1986, V22/86, VfSlg. 11156/1986). Unter diesen Umständen kann die (tatsächliche) Betriebseinstellung nicht als (endgültige) "Stillegung" des Steinbruches angesehen werden.

cc) Da somit nicht von einer Stillegung des Marmorsteinbruches auszugehen ist, war die Umwidmung auch nicht erforderlich, um den Flächenwidmungsplan in diesem Punkt dem als Abschnitt III der Erläuterungen zum (neuen) Flächenwidmungsplan vom 25. Oktober 1985 vom Gemeinderat zur Kenntnis genommenen örtlichen Entwicklungskonzept, und zwar dem unter Punkt 3 formulierten Leitziel, anzupassen, nach dem - unter anderem - stillgelegte Entnahmestellen für Sand, Kies, Lehm und Steinbrüche durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zu rekultivieren sind.

dd) Unter diesen Umständen kann auch nicht der - von der Kärntner Landesregierung für vertretbar erachteten - Ansicht gefolgt werden, daß durch die in Rede stehende Umwidmung bloß eine "im Lichte dieser Entwicklungsprogramme" rechtswidrige Flächenwidmung korrigiert worden sei, was unabhängig vom Vorliegen einer der in §9 Abs1 und 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 umschriebenen Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes zulässig wäre (vgl. VfSlg. 12555/1990). Bei der Festlegung der Widmung "Grünland-Steinbruch" für das fragliche Grundstück war dessen natürliche Eignung zur Nutzung als Marmorsteinbruch mitzuberücksichtigen (s. etwa VfSlg. 8280/1978). Einen Maßstab für die Gesetzmäßigkeit dieser im Jahr 1977 vorgenommenen Widmung konnten die (unter II. 4. a) aa) erwähnten Entwicklungsprogramme allein schon deshalb nicht bilden, weil sie, wie erwähnt, dieser Umwidmung zeitlich nachfolgten.

c) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Umwidmung wegen wesentlicher Änderung der für die örtliche Planung maßgebenden wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Verhältnisse iS des §9 Abs2 zweiter Fall des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 geboten gewesen wäre. Daß jene beiden Unternehmen,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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