Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.07.2022Norm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Zur Gewährung der Akteneinsicht gem § 17 AVG bedarf es keines förmlichen Antrages der Partei und auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde. Es bleibt den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gefährdung; Verfahrensrecht; Kumulation; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2455.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022