Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.07.2022Norm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung ist gem § 2 Abs 3 AWG solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich und steht der Beurteilung als Abfall im objektiven Sinn entgegen, solange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist (Z 1) oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht (Z 2).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gefährdung; Verfahrensrecht; Kumulation; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2455.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022