Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.07.2022Norm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Ist eine Freisetzung von Schadstoffen nicht auszuschließen, ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten. Eine konkrete Kontamination ist für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs nicht erforderlich, es genügt, dass es zu Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG kommen kann.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallbegriff; öffentliches Interesse; Gefährdung; Verfahrensrecht; Kumulation; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2455.001.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022