Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.07.2022Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Selbst bei Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungstatbestandes darf die Behörde nicht in jedem Fall mittels eines Beseitigungsauftrages nach § 138 Abs 1 WRG vorgehen, sondern setzt dies entweder einen Widerspruch zu den öffentlichen Interessen oder ein ausdrückliches Verlangen eines Betroffenen voraus. […] Dies bedeutet, dass bei Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Vorhabens, welches – allenfalls nach Vorschreibung von Auflagen – nicht mit den öffentlichen Interessen im Widerspruch steht, bei Fehlen eines Verlangens eines Betroffenen nicht nach § 138 Abs 1 leg cit, sondern mittels Alternativauftrags nach § 138 Abs 2 WRG vorzugehen ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Alternativauftrag; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.694.001.2022Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022