TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/18 96/20/0135

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 1996, Zl. 4.348.094/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, der am 3. November 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 1995 abgewiesen.

Nach den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen hat der Beschwerdeführer den Asylantrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsfreundes für den 6. Dezember 1995 zu einer Einvernahme geladen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Ladung jedoch ohne vorhergehende Entschuldigung nicht Folge, weshalb die belangte Behörde gleichlautend mit dem Bundesasylamt den Asylantrag unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abwies.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde dazu aus, daß es dem Beschwerdeführer oblegen gewesen wäre, mit seinem Rechtsfreund in Kontakt und für diesen erreichbar zu bleiben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im übrigen geltend gemacht, daß er seit 14. November 1995 einen festen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe, sodaß auch nicht erkennbar sei, weshalb dieser nicht rechtzeitig von seinem Rechtsanwalt vom Ladungstermin hätte verständigt werden können. Eine vorhergehende Entschuldigung für die Nichteinhaltung des Ladungstermins sei nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 19 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ihr gegenüber eine im Inland wohnende Person zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen, soferne gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Mangels einer diese Vorschrift ändernden oder ergänzenden Bestimmung im Asylgesetz 1991 war daher die belangte Behörde verpflichtet, die Ladung an den Rechtsvertreter zuzustellen; dies ist unbestrittenermaßen auch geschehen.

Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte dafür Sorge zu tragen gehabt, daß er für seinen Rechtsvertreter erreichbar bleibt bzw. hätte er mit diesem rechtzeitig Kontakt aufzunehmen gehabt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer bestreitet gar nicht, daß er durch Zustellung der Ladung an seinen Rechtsvertreter am 13. November 1995 rechtswirksam geladen wurde und auch Gelegenheit gehabt hätte, bei entsprechender Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsfreund rechtzeitig vom Ladungstermin Kenntnis zu erlangen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß auch "eine nachträgliche Entschuldigung von der Behörde hätte anerkannt werden müssen". Da ihm dazu nicht die Möglichkeit gegeben worden sei - sein Asylantrag sei mit dem fünf Tage nach dem Ladungstermin erlassenen Bescheid abgewiesen worden -, erweise sich der Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht für die vom Bundesasylamt entsprechend dieser Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisses - ein solches läge nach den Beschwerdebehauptungen im übrigen nicht vor - von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80), und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber der Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung OHNE VORHERGEHENDE ENTSCHULDIGUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun. Da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, daß er der seinem Rechtsvertreter am 13. November 1995 zugestellten Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als zutreffend.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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