Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2022Norm
AWG 2002 §1Rechtssatz
Dass Gegenstände konkret nicht als Abfall angesehen und sie noch verwendet bzw aus ihnen noch etwas Kreatives erschaffen werden soll, ändert nichts an ihrer rechtlichen Qualifikation als Abfall im Sinne des AWG.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Abfallbegriff; Gefährdung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.211.001.2022Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022