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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/0070 E 17. April 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1995, Zl. 108.775/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 10. Juni 1992 mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen. Die Gattin habe niederschriftlich angegeben, daß die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur in der Absicht geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, und daß der Beschwerdeführer Geld hiefür gezahlt habe. Darin liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz, die gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK sei den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß der Beschwerdeführer eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen. Der Beschwerdeführer wendet bloß ein, daß die Ehe nicht gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt worden sei, und zitiert § 27 EheG. Der Beschwerdeführer verkennt, daß Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides nicht die Nichtigerklärung der Ehe ist. Denn für die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG kommt es auf den zugrundeliegenden Sachverhalt an und nicht auf eine allfällige Entscheidung eines Gerichtes. Die Motive des Beschwerdeführers, welche ihn veranlaßten, die gegenständliche "Scheinehe" zu schließen, liefen von allem Anfang an den Interessen eines geordneten Fremdenwesens zuwider, um eben die Regelungen der Zugangsbeschränkungen Fremder nach Österreich zu umgehen.
Ein derartiges Verhalten bildet eine Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften. Es wird daher vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung qualifiziert (vgl. die hg. Erkenntnisse je vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, und 95/18/0757, sowie vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0855, je mit weiteren Nachweisen). Die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz daher nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Der von der belangten Behörde unbestritten festgestellte Sachverhalt reicht insoweit zur rechtlichen Beurteilung aus; welche Sachverhaltselemente noch hätten festgestellt werden müssen, läßt sich den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer - wie dies allenfalls seinem Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften entnommen werden kann - das Fehlen von Feststellungen zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung vermißt, ist er auf die oben dargelegte rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK wendet der Beschwerdeführer nichts ein.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190046.X00Im RIS seit
11.07.2001