TE Vfgh Beschluss 2007/6/11 B3299/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litd
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen (nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses) wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die von der nunmehrigen Einschreiterin seinerzeit erhobene Beschwerde gegen einen Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2006 B3299/05 zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mit Verfügung vom 9. November 2005 - zugestellt am 10. November 2005 - wurde die Beschwerdeführerin gemäß §82 VfGG iVm.

§18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben.

Die Beschwerdeführerin kam diesem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach. Vielmehr langte bloß [eine] 'Ergänzung der VfGH-Beschwerde' ein [in der lediglich ausgeführt wird, dass dem Verfahrenshelfer der Beschluss über die Verfahrenshelferbestellung am 22. September 2005 zugestellt worden sei und dass dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Ingangsetzung der Frist zur Einbringung der Beschwerde sei].

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses (vgl. §82 Abs2 Z6 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen."

Mit den vorliegenden Anträgen begehrt die Einschreiterin - jeweils mit näherer Begründung - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a. gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde sowie

b. gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Gesetz nicht vorgesehen ist, genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung der von der Einschreiterin erhobenen Beschwerde wegen eines von ihr nicht fristgerecht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses erfolgte. Das nunmehrige Vorbringen ist von vornherein nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Es ist auch nicht etwa darauf gerichtet, darzutun, dass die Einschreiterin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der vorgenannten befristeten Prozesshandlung verhindert wurde.

Daher sind die vorliegenden Anträge gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen rechtskräftig entschiedener Sache ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3299.2005

Dokumentnummer

JFT_09929389_05B03299_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten