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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1995, Zl. 105.110/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Mai 1994 wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ab. Mit dem Bescheid vom 10. März 1995 hob der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Bescheid der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ersatzlos auf und begründete dies wie folgt: Zwar sei die mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 1023/1994 nunmehr für das Jahr 1995 neu festgesetzte Anzahl von Bewilligungen noch nicht ausgeschöpft, dennoch könne von der "Rechtsmittelbehörde keine Bewilligung erteilt werden, da die Prüfung der materiellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde erster Instanz, im Hinblick auf die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegene Quotenausschöpfung" vorzunehmen sei. Hiebei sei "auch eine Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf andere, bei der Behörde erster Instanz noch offene Anträge erforderlich". Die Entscheidung, welche Anträge bevorzugt zu bewilligen seien, könne nur von der Behörde erster Instanz vorgenommen werden. Zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als Partei sei "der Bescheid der ersten Instanz" ersatzlos zu beheben gewesen. Die erstinstanzliche Behörde werde daher "aufgrund dieses Bescheides ihr weiteres Vorgehen nach §§ 2, 4 und 9 Abs. 3 AufG richten".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie sei nicht zur ersatzlosen Behebung des Bescheides der Behörde erster Instanz berechtigt gewesen, sondern hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Die Berufungsbehörde sei gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Aufhebung eines Bescheides nur dann berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lasse, was hier nicht der Fall sei.
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/18/0775, zugrundelag. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid - ungeachtet des Fehlens eines auf diesen Grund gestützten Aufhebungsantrages (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1964, Slg. Nr. 6.463/A) aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190885.X00Im RIS seit
02.05.2001