Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015210026.F02Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022