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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, (ua) über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 beginnt die Entscheidungsfrist im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - diese Bestimmung erfasst in der Z 1 auch Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - mit der Vorlage der Beschwerde. Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei der Zurückweisungsbeschluss des VwGH an die Stelle jenes des VwG tritt (vgl. B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015210026.F01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022