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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §67 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0040 E 7. Oktober 2015 RS 3Stammrechtssatz
Nach der - auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Haftungsverfahren (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. November 2004, 2002/08/0212, vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213 und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227) hat die Behörde (bzw. das Gericht) den Vertreter, wenn er nicht nur ganz allgemeine sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn eine Haftung trifft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080229.L02Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022