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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Ing. H K in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020, W229 2174525-1/3E, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Revisionswerber die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem GSVG jeweils für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 fest. Zur Begründung stützte es sich im Wesentlichen auf die für diese Jahre ergangenen Einkommensteuerbescheide, in denen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (in näher genannter Höhe) ausgewiesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 1997 Gesellschafter einer (näher bezeichneten) GmbH und seit dem Jahr 2009 auch deren Geschäftsführer sei. Er beziehe seit dem 1. März 2009 eine Alterspension nach dem GSVG. In den Jahren 2012 bis 2015 habe er eine Firmenpension von der GmbH in der Höhe von jeweils € 39.697,84 pro Jahr bezogen.
2 Im Verfahren vor der (nunmehrigen) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde) und in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der Revisionswerber vor, dass die in den streitgegenständlichen Jahren bezogene „Firmenpension“, die den Einkommensteuerbescheiden als Teil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugrunde gelegt worden sei, aus den Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG „auszusondern“ sei, weil es sich dabei um Einkünfte handle, denen keine „zeitlich kongruente Erwerbstätigkeit“ gegenüberstehe, sodass diese nicht der Beitrags- und Versicherungspflicht unterlägen (Hinweis auf Pflug in Sonntag [Hrsg], GSVG5 § 25 Rz 8). Dies werde auch durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „gestützt“, in der ausgeführt worden sei, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich sei, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultierten. Eine Firmenpension resultiere aber nicht aus einer („zeitlich kongruenten“) Erwerbstätigkeit, sondern sei ein Ruhegenuss.
3 Diesen Ausführungen trat das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis mit der Begründung entgegen, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert sei, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen seien. Daher sei für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bildeten, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 binde auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (Hinweis auf VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219, mwN). Der Revisionswerber unterliege aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Es sei unstrittig, dass er die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe.
4 Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2011/08/0051, ausgesprochen, dass die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt werde und im Einkommenssteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bindend festgestellt worden sei, allein aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen habe. Das vom Revisionswerber angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2018, Ra 2017/08/0116, betreffend die Frage der Beitragspflicht von Firmenpensionen könne an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Darin habe der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeführt, dass eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet sei, dass sie für eine Tätigkeit geleistet werde, die beendet sei. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders gelagert als der der zitierten Entscheidung zugrundeliegende Anlassfall, weil der Revisionswerber jene Tätigkeit, für die er eine Firmenpension beziehe, auch im Zeitraum, über den der angefochtene Bescheid abspreche, weiter ausgeübt habe. Es handle sich bei seiner weiterhin ausgeübten Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH um „dieselbe Tätigkeit“, für die auch die Firmenpension geleistet werde.
5 Die Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber stützt seine Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2018, Ra 2017/08/0116, abgewichen sei. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Firmenpension dadurch gekennzeichnet sei, dass sie für eine Tätigkeit geleistet werde, die beendet sei, was ausschließe, dass in Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkünfte aus selbständiger Arbeit „soweit sie die Firmenpension betreffen“, als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien.
11 Mit diesem Vorbringen wird eine als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG in Betracht kommende Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon deswegen nicht aufgezeigt, weil das Zulässigkeitsvorbringen der im angefochtenen Erkenntnis angestellten Annahme nicht entgegen tritt (und auch in den Revisionsgründen deren Unvertretbarkeit nicht konkret dargelegt wird), wonach es sich bei der weiterhin ausgeübten Tätigkeit des Revisionswerbers als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH (im Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt) um „dieselbe Tätigkeit“ handle, für die auch die Firmenpension geleistet werde (mag sich auch der zugrundeliegende schuldrechtliche Vertrag geändert haben).
12 In der Revision werden keine somit Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080045.L00Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022