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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Richtlinien sind grundsätzlich keine Regelungen mit normativer Wirkung. Ihnen kommt allgemein keine verbindliche Wirkung zu (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ro 2014/06/0014, Rn. 37, mwN). Ob eine Richtlinie oder ein einschlägiges Regelwerk den anerkannten Regeln der Technik entspricht bzw. welche Richtlinie zur Erhebung und Beurteilung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung anzuwenden ist, ist insofern keine Rechtsfrage, sondern vom Sachverständigen zu beurteilen. (hier: VDI 4280 Richtlinie Blatt 3)
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040074.L02Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022