Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs3Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 3 UVPG 2000 ist § 39 Abs. 3 AVG in UVP-Verfahren mit der Maßgabe, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann, anzuwenden, während § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG in UVP-Verfahren nicht anzuwenden sind. Demnach kann das VwG gemäß § 39 Abs. 3 erster Satz AVG iVm § 17 VwGVG 2014 und § 16 Abs. 3 UVPG 2000 in UVP-Verfahren das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung auch für einzelne Teilbereiche der Sache für geschlossen erklären, sofern jene Teilbereiche zur Entscheidung reif sind. Dies bewirkt, dass zu einem bereits geschlossenen Teilbereich keine Beweismittel mehr in bzw. nach der Verhandlung vorgebracht werden können und setzt voraus, dass in den betroffenen Teilbereichen keine weiteren Ermittlungen mehr notwendig sind (vgl. die Erläuterungen zur UVPG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80: RV 275 BlgNR 26. GP 9). Diese Möglichkeit zielt darauf ab, "Verfahrensverschleppungen" zu verhindern und versetzt jene Instanz, die die Schließung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat, in die Lage, auf dem Boden der bis dahin gesammelten Ermittlungsergebnisse den Bescheid bzw. das Erkenntnis (den Beschluss) zu erlassen (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071, Rn. 34).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040074.L01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022