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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995, Zl. 302.304/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 28. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der Unterhalt des Beschwerdeführers solle allein durch eine "Verpflichtungserklärung" seines Vaters "bestritten" werden. Eine solche Finanzierung sei nicht geeignet, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Sie hat sich ausschließlich darauf gestützt, daß eine "solche Finanzierung *** nicht geeignet" sei, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu gewährleisten. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.
Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides Ausführungen erstattet, die - entgegen dem insofern eindeutigen Spruch - dahin aufgefaßt werden könnten, daß sie von ihrem gemäß § 4 Abs. 1 AufG eingeräumten Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers Gebrauch machen wollte. Zur Klarstellung sei insoweit nur angemerkt, daß die diesbezüglichen Ausführungen im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers, der in Österreich geboren ist und die Familienzusammenführung mit seinen Eltern anstrebt, nicht als ausreichend angesehen werden könnten.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (im Rahmen des für den Schriftsatzaufwand gestellten Begehrens) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wäre die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ausreichend gewesen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191364.X00Im RIS seit
02.05.2001