RS Vwgh 2022/8/24 Ra 2021/21/0230

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Veröffentlicht am 24.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §80 Abs2
FrPolG 2005 §80 Abs3
FrPolG 2005 §80 Abs4
FrPolG 2005 §80 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121). Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210230.L04

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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