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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Erfolgt die Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde erst nach der Beendigung der Haft, so hat diese Beurteilung ausschließlich aus der zeitlichen Perspektive des bekämpften Zeitraums der Anhaltung zu erfolgen (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0121). Die Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit der Abschiebung als rechtmäßig anzusehen, solange (in einer ex-ante-Betrachtung) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die Abschiebung innerhalb der nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 bis 5 FPG zu berechnenden Schubhafthöchstdauer möglich sein würde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210230.L04Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022