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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Der Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Von der Behörde und vom VwG sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und - gegebenenfalls - in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN). Dabei ist nicht die aktuelle Rechtslage, sondern die zum Zeitpunkt der Verwirklichung von Tatbeständen, die Abgabenansprüche begründen könnten, anwendbare Rechtslage zu Grunde zu legen (vgl. auch dazu VwGH 26.5.2021, Ra 2021/13/0007, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130123.L01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022