Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995, Zl. 301.378/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Aus diesem Grunde liege der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor. Die Beschwerdeführerin halte sich - wie unter anderem aus ihren eigenen Angaben hervorgehe - seit 21. Jänner 1995 ohne Berechtigung zum Aufenthalt, also illegal, in Österreich auf. Hiedurch zeige sie, daß sie nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß sie mit einem von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerk mit Gültigkeit vom 29. Dezember 1994 bis 20. Jänner 1995 am 13. Jänner 1995 eingereist sei. In der Folge habe sie Österreich jedoch wieder verlassen und bei der österreichischen Botschaft in Budapest einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein daran anschließender Aufenthalt im Bundesgebiet werde bestritten. Er sei auch aus der polizeilichen Meldung der Beschwerdeführerin allein nicht ableitbar. Hätte die belangte Behörde, welche erstmals die gebrauchten Abweisungsgründe herangezogen hat, der Beschwerdeführerin ihre Erhebungsergebnisse gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten, so hätte sie diese Behauptung bereits im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht.
Die belangte Behörde hat jedoch ihre Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gegründet. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 85/18/0219).
Die Begründung der belangten Behörde, aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß diese sich (auch nach ihrer Antragstellung) im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist nun insofern zutreffend, als die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 4. April 1995 (Seite 29 des Verwaltungsaktes) selbst angibt, an einer Adresse im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 3. Juli 1995 erfolgte an einer Adresse in Österreich.
Ginge man von der Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin aus, wonach sie sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, folgte daraus der zwingende Schluß, daß sie in der Folge wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seither dort aufhält. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien hätte sie infolge der Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" durch das BGBl. Nr. 386a/1992, zur Wiedereinreise eines Sichtvermerkes bedurft. Daß sie zwischenzeitig eine solche Berechtigung erlangt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Eine illegale Einreise und ein daran anschließender illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wobei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).
Aus diesem Grunde war die Erteilung einer Bewilligung an die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190591.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010