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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist - um die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzutun - in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/20/0094 bis 0096, mwN). Das gilt auch für jenen Fall, in dem nicht das gänzliche Unterbleiben der Vernehmung geltend gemacht wird, sondern die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung einer vernommenen Person ins Treffen geführt wird (vgl. etwa VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0320; 24.9.2020, Ra 2020/20/0330; 21.12.2020, Ra 2020/14/0503).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200182.L01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022