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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94Beachte
Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013 ist der Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Damit darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde (vgl. VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227, mwN; vgl. ebenso OGH 2.9.2020, 3 Ob 82/20k). Dieser Grundsatz wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpG Justiz 2013 eindeutig in § 6b Abs. 4 GEG normiert (vgl. ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP 9).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160069.L03Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022