RS Vwgh 2022/8/25 Ra 2021/16/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §1 Abs1 Z1
ErbStG §12 Abs1 Z1
ErbStG §2 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/16/0031 E 9. September 2015 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der diese Rechtsfolge auslösende Tatbestand des Erwerbs durch Erbanfall erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand des Erwerbs erfüllt ist, tritt die (hier auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein. Der Tatbestand des Erwerbs kann von verschiedenen Erben zu verschiedenen Zeitpunkten erfüllt werden, doch haben diese Erwerbe ihre Wurzel in dem mit dem Tod des Verstorbenen gegebenen Erbanfall, weshalb der solcherart einheitliche Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld auch für die Bewertung des Nachlasses maßgeblich ist (§ 18 ErbStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160050.L03

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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