RS Vwgh 2022/8/25 Ra 2021/16/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §1 Abs1 Z1
ErbStG §12 Abs1 Z1
ErbStG §2 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/16/0031 E 9. September 2015 RS 5 (hier nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, 2009/16/0006, mwN; kritisch Taucher, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz8, Anm. 2.55 zu § 2 ErbStG). Einen solchen Erwerb nimmt die Rechtsprechung seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1992, 90/16/0167, VwSlg 6690 F/1992, auch an, wenn vor einer Erbantrittserklärung eine sog. qualifizierte Erbsausschlagung (Erklärung des Erben, auf die Erbschaft zu Gunsten einer bestimmten Person zu verzichten) erfolgt, wobei diese Ausschlagung entgeltlich (Erbschaftskauf) oder unentgeltlich (Erbschaftsschenkung) sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 96/16/0091). Abgesehen von dieser Ausnahme ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall nach der ständigen hg. Rechtsprechung sohin mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erfüllt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. August 1995, 95/16/0098, VwSlg 7027 F/1995, und vom 3. Oktober 1996, 95/16/0191, VwSlg 7127 F/1996, das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 96/16/0091, und die Erkenntnisse vom 11. Mai 2000, 97/16/0214, VwSlg 7504 F/2000, vom 28. September 2000, 2000/16/0327, vom 26. April 2001, 2001/16/0032, vom 11. November 2004, 2004/16/0038, und vom 21. Oktober 2010, 2010/16/0155). Daran ändert nichts, dass die Erbschaftssteuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160050.L02

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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