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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §59Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergibt sich, dass die vorläufige Untersagung im Fall der Z 2 mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist. Soweit die Revision dementgegen unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2010, 2010/11/0047, die Beseitigung allfälliger Missstände als auflösende Bedingung ins Treffen führt, entfernt sie sich schon insofern vom verfahrensgegenständlichen Rechtsinstitut der vorläufigen Untersagung gemäß § 62 ÄrzteG 1998, als Gegenstand des dort zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110118.L02Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022