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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs. 2a FSG 1997 ist - anders als etwa in den in § 26 Abs. 4 FSG 1997 genannten Fällen - eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [Slg. Nr. 19.178A]; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene VwG (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Dabei besteht auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl. VwGH 18.11.1997, 97/11/0173, zu einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; 23.4.2002, 2000/11/0025, zu einer Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung; 27.9.2007, 2006/11/0027, zu einer Einstellung wegen Außerkrafttretens des Straferkenntnisses gemäß § 51 Abs. 7 VStG; vgl. auch VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110182.L01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022