Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0440 E 12. Juni 2020 RS 9Stammrechtssatz
Ob das BVwG nach Feststellung der Indizien (wie beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung ...) im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefährdung im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180082.L02Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022