RS Vwgh 2022/8/31 Ra 2021/18/0366

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Veröffentlicht am 31.08.2022
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0367

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der asylrechtlich geschützten Lebensweise einer Frau, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und deren Beibehaltung in Afghanistan zu Verfolgung führen würde (vgl. dazu VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388; jüngst etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321), ist auf die individuellen Verhältnisse der betroffenen Asylwerberin Bedacht zu nehmen. So hat der VwGH schon zum Ausdruck gebracht, dass diese Beurteilung dem unterschiedlichen Erfahrungshorizont, dem Alter und der Bildung der betroffenen Frauen gerecht werden muss (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/18/0143 bis 0151). Es wurde auch schon erkannt, dass allein die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung von Kindern die Annahme einer selbstbestimmten Lebensweise durch die betreffende Frau in Österreich, die zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist, nicht ausschließt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306). Das gilt grundsätzlich auch für eine Frau, die ungeachtet ihrer psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine derartige Lebensweise angenommen hat, die sie bei Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180366.L02

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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