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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/21/0161 E 5. Oktober 2017 RS 6Stammrechtssatz
Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Werden diese von den Revisionswerberinnen in ihren Beschwerden jeweils angefochten, so besteht aber ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG, wenn sich eine Beschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210113.L03Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022