Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in J, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1995, Zl. 301.034/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - unter anderem - gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage ihren Bewilligungsantrag nicht vor der Einreise, mit der ihr derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Sie sei vor, während und nach ihrer Antragstellung in Österreich polizeilich gemeldet und aufhältig gewesen, ohne hiefür über eine Berechtigung verfügt zu haben. Dadurch habe sie gezeigt, nicht gewillt zu sein, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei im Zeitpunkt der - durch einen Dritten bei der österreichischen Botschaft in Laibach erfolgten - Antragstellung und auch in der Folge bis zur Entscheidung der belangten Behörde nicht im Inland aufhältig gewesen. Die diesbezügliche polizeiliche Meldung sei zwar ein Indiz für einen solchen Aufenthalt, sie habe im vorliegenden Fall jedoch auf einer versehentlichen Unterlassung einer Abmeldung durch die Beschwerdeführerin beruht. Hätte die belangte Behörde, welche erstmals die gebrauchten Abweisungsgründe herangezogen habe, der Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Erhebungsergebnisse gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten, so hätte sie diese Behauptungen bereits im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, daß die belangte Behörde ihre Feststellungen auf ihre eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren gegründet hat. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Partei zu Sachverhaltselementen, die diese selbst geliefert hat, nochmals zu hören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 85/18/0219).
Die Begründung der belangten Behörde, aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß diese sich (auch nach ihrer Antragstellung) im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist nun insofern zutreffend, als die Beschwerdeführerin in ihrem Bewilligungsantrag als derzeitige Adresse eine Anschrift im Inland angegeben und auch in ihrer Berufung (Seite 30 des Verwaltungsaktes) behauptet hat, in Wien wohnhaft zu sein. Auch die Zustellungen des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 13. Februar 1995 und jene des angefochtenen Bescheides am 9. Juni 1995 an die Beschwerdeführerin erfolgten an einer Adresse in Österreich.
Ginge man von der Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin aus, wonach sie sich im Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Ausland aufgehalten habe, folgte daraus der zwingende Schluß, daß sie in der Folge wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und sich dort auch aufhielt. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien hätte sie infolge der Aussetzung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, im Verhältnis zur "Bundesrepublik Jugoslawien" durch das BGBl. Nr. 386a/1992, zur Wiedereinreise eines Sichtvermerkes bedurft. Daß sie zwischenzeitig eine solche Berechtigung erlangt hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Eine illegale Einreise und ein daran anschließender Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt die Annahme, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, wobei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK nicht zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259).
Daher war die Erteilung einer Bewilligung an die Beschwerdeführerin - auch bei einem auf § 3 AufG gestützten Antrag - aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190438.X00Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010