Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Beachte
Rechtssatz
Bei der Änderung nach § 81 GewO 1994 (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 12, mwN). Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist (vgl. VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dies betrifft unter anderem in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040093.L01Im RIS seit
04.10.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022