TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 94/11/0115

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 lita;
KAG Wr 1987 §5;
KAG Wr 1987 §7 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. Februar 1994, Zl. MA 15-II-H 305/3/88, betreffend Erweiterung eines Ambulatoriums für Physikotherapie (mitbeteiligte Partei: Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Begehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betreibt am Standort Wien XI, Simmeringer Hauptstraße 252, aufgrund des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 11. Jänner 1978 ein Ambulatorium für Physikotherapie. Von dieser Bewilligung sind umfaßt ein Inhalations-, ein Arzt-, ein Behandlungs-, und ein Vorraum sowie folgende Einrichtungen:

3 Kurzwellenapparate, 1 Extensionsbett, 1 Halswirbelextensor, 2 Massatoren, 1 Kaltquarz, 2 Stimuletten, 1 Minisangerät, 1 4-Zellenbad, 1 Ultraschallgerät und 1 Hochfrequenzapparat.

Mit Eingaben vom 2. August 1989 und vom 1. Juni 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis darauf, daß weder mit der Wiener noch mit der Österreichischen Ärztekammer ein Einvernehmen zustande gekommen sei, die Bewilligung zur Erweiterung dieses Ambulatoriums im Sinne ihrer Anzeige nach § 7 Wiener Krankenanstaltengesetz vom 14. Juli 1988.

Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren verneinte die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien einen Bedarf. Im Umkreis des Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei gebe es mehrere Ordinationen von praktischen Ärzten, die physikotherapeutische Leistungen erbringen. Außerdem gebe es an den Standorten Simmeringer Hauptstraße Nr. 16 und 120 Großambulatorien für Physikotherapie. Beide hätten bereits signifikante Patientenrückgänge gemeldet.

Auch die Ärztekammer für Wien verneinte einen Bedarf. Im

11. Wiener Gemeindebezirk sei zwar kein Facharzt für physikalische Medizin niedergelassen, doch seien die zwei vorhandenen Ambulatorien für Physikotherapie leicht erreichbar. Dies gelte auch für die physikotherapeutischen Einrichtungen des Kurzentrums Oberlaa. In einer weiteren Äußerung gab die Ärztekammer für Wien bekannt, daß seit 1. Oktober 1990 nunmehr am Standort Wien 11., K-Straße 328, eine Facharztordination für physikalische Medizin bestehe. Außerdem sei dem Vernehmen nach die Bewilligung für ein Ambulatorium in Schwechat erteilt worden.

Der beigezogene medizinische Amtssachverständige (der MA 15) bejahte einen Bedarf. Die hydrotherapeutische Ergänzung des Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei bewirke eine wesentliche Verbesserung des Behandlungsangebots. Einrichtungen für physikalische Therapie sollten möglichst engmaschig vorhanden sein. In der neueröffneten Facharztordination für physikalische Medizin im Ortsteil Kaiser-Ebersdorf gebe es nach wie vor keine hydrotherapeutische Einrichtung. Die bestehenden Ambulatorien in der Simmeringer Hauptstraße seien für die nahe am Stadtrand wohnenden Patienten des 11. Bezirkes nur schwer erreichbar. Ganz allgemein bestehe ein vermehrter Bedarf nach physikotherapeutischen Einrichtungen wegen der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung und infolge der Zunahme degenerativer Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates schon bei jüngeren Patienten.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes idF vor der Novelle Nr. 9/1995 (Wr. KAG) der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Änderung dieses Ambulatoriums nach Maßgabe des vorgelegten Planes und der Baubeschreibung sowie unter Vorschreibung einer Auflage. Laut Bescheidspruch besteht diese Änderung "in der Hinzunahme und Adaptierung von Räumlichkeiten, wodurch drei zusätzliche Behandlungsplätze gewonnen werden (zwei für physikalische Behandlungen, einer für Unterwassertherapie). Ein Arztzimmer, ein Behandungsraum und Garderoben werden neu eingerichtet."

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt seine kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt. Auch die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift zur Beschwerde deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 7 Abs. 1 Wr. KAG ist jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt (als Krankenanstalt gilt gemäß § 1 Abs. 3 Z. 7 auch ein selbständiges Ambulatorium) der Landesregierung anzuzeigen. Nach dem Abs. 2 dieses Paragraphen bedarf eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber ist der § 4 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur dann erteilt werden, wenn der Bedarf gegeben ist, der im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3) ... nach der Anzahl und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen ist, wobei bei selbständigen Ambulatorien auch auf die Anzahl der in angemessener Entfernung niedergelassenen Fachärzte Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 ist für die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers der § 5 sinngemäß anzuwenden.

Nach § 5 Wr. KAG ist die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger in Abweichung von § 4 Abs. 2 lit. a zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist.

2. Die mitbeteiligte Partei bestreitet in ihrer Gegenschrift ein Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei. Bei der gegenständlichen "Erweiterung" handle es sich in Wirklichkeit nicht um eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 7 Abs. 4 Wr. KAG, daher könnten rechtlich geschützte Interessen der beschwerdeführenden Partei, der Parteistellung und Beschwerdelegitimation nur bei derartigen Maßnahmen zukomme, gar nicht verletzt sein. Unter "Erweiterung von Ambulatorien" sei nur eine wesentliche Veränderung zu verstehen. Eine solche liege hier nicht vor, da die vorgenommenen Änderungen bloß eine Qualitätsverbesserung des Behandlungsangebots darstellten. Im übrigen habe die mitbeteiligte Partei den Bewilligungsantrag lediglich aufgrund der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde, daß Bewilligungspflicht gegeben sei, gestellt.

Die mitbeteiligte Partei ist damit im Recht, daß unter dem Begriff "Erweiterung von Ambulatorien" im § 7 Abs. 4 Wr. KAG nicht jegliche Veränderung, sondern nur eine Vergrößerung der Kapazität eines Ambulatoriums zu verstehen ist und daß eine bloße Qualitätsverbesserung des Behandlungsangebots (etwa dadurch, daß - bei im wesentlichen gleicher Funktion - ältere Geräte durch moderne, qualitativ bessere ersetzt werden) nicht als Erweiterung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Davon kann aber im Beschwerdefall entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die zusätzlichen Behandlungsplätze, die eine neu geschaffene Hydrotherapieeinheit umfassen, keine Rede sein. Denn dadurch wird das Leistungsangebot dieses Ambulatoriums nicht nur durch weitere Behandlungsplätze, sondern auch um ein wesentliches Teilgebiet der physikalischen Medizin (Hydrotherapie) erweitert. Damit liegt eine Erweiterung des Ambulatoriums im Sinne des § 7 Abs. 4 Wr. KAG vor. Die belangte Behörde hat somit die Bewilligungspflicht der gesetzten Maßnahmen zu Recht bejaht, dem dagegen gerichteten Vorbringen der mitbeteiligten Partei kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

Verfehlt ist auch der Versuch, die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei damit zu bestreiten, daß die einzige Facharztordination für physikalische Medizin im

11. Wiener Gemeindebezirk, da sie über keine Hydrotherapieeinrichtung verfüge, in ihren Interessen nicht berührt sei, und daß der beschwerdeführenden Partei nicht die Vertretung der bestehenden Ambulatorien obliege. Denn zum einen beschränkt sich die Erweiterung nicht auf die Schaffung einer Hydrotherapieeinrichtung. Zum anderen ist es der beschwerdeführenden Partei nicht verwehrt, alles gegen die Annahme eines Bedarfes im Sinne des Gesetzes Sprechende vorzubringen, wozu eben auch der Hinweis auf das Vorhandensein einschlägiger Ambulatorien im Einzugsgebiet zählt.

Gegen das vorhin dargelegte Verständnis des § 7 Wr. KAG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Das Vorbringen unter Pkt. 3 der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei, es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, "bloß geringfügige Änderungen, die eine wesentliche Verbesserung des Behandlungsangebotes, somit eine Erhöhung der Behandlungsqualität zur Folge haben", einer Bedarfsprüfung zu unterziehen, geht von einem anderen als dem vorhin dargelegten (nämlich nur Kapazitätsvergrößerungen erfassenden) Inhalt des § 7 Abs. 4 Wr. KAG aus.

3. Die belangte Behörde zitierte im angefochtenen Bescheid das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1962, Zlen. 1752/60 und 1755/60 (Slg. Nr. 5823/A), und schloß sich in der Bedarfsfrage dem Standpunkt des beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen an. Die Schaffung hydrotherapeutischer Einrichtungen stelle eine wesentliche Verbesserung des Behandlungsangebotes dar, zumal in der einzigen bestehenden Facharztordination für physikalische Medizin eine solche Einrichtung fehle. Derartige Einrichtungen sollten möglichst engmaschig vorhanden sein. Definitionen einer "angemessenen Entfernung" mit zwei Kilometer Wegstrecke oder das Vorhandensein öffentlicher Verkehrsmittel (eventuell mit mehrmaligem Umsteigen) oder die Erreichung einer Behandlungseinrichtung innerhalb einer gewissen Zeit seien willkürlich. Nach der Lebenserfahrung sei anzunehmen, daß ein auf physikalische Therapie angewiesener und möglicherweise unter Beschwerden leidender Patient die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit aufsuchen werde, ohne eine lange Anfahrtszeit in Kauf zu nehmen. Generell bestehe insofern ein vermehrter Bedarf nach physikotherapeutischen Behandlungseinrichtungen, als einerseits die Lebenserwartung der Bevölkerung und andererseits degenerative Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates schon bei jüngeren Patienten zunähmen. Aus den Ausführungen dieses Sachverständigen sei der Schluß zu ziehen, daß durch die Erweiterung die ärztliche Versorgung vor allem für den im Umkreis dieses Ambulatoriums zu versorgenden Patientenkreis wesentlich erleichert werde.

In dem von der belangten Behörde zitierten (zum Wr. KAG ergangenen) Erkenntnis vom 14. Juni 1962 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, auch wenn im Interesse der Förderung der Gesundheitspflege bei der Beurteilung des Bedarfes nach einem Ambulatorium kein allzu strenger, und jedenfalls kein von rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrschter Maßstab anzuwenden sei, es also nicht unbedingt nötig sei, einen krassen Mangel an einschlägigen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, so müsse doch zumindest dargetan werden, daß durch die Errichtung des Ambulatoriums die ärztliche Betreuung der Bevölkerung in irgendeiner Weise wesentlich erleichert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise gefördert werde. In seinem Erkenntnis vom 10. Februar 1977, Zl. 2226/75, welches zu dem von der beschwerdeführenden Partei am selben Standort ursprünglich geplanten Ambulatorium für Zahn- und physikotherapeutische Behandlungen erging, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei der vom Gesetz geforderten Prüfung des Bedarfes stehe im Vordergrund, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung bestehe und inwieweit es durch die vorhandenen Fachärzte befriedigt werden könne. Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten lasse sich die Bedarfsfrage schlechthin nicht beurteilen. Diese fallbezogen auf das Zahnambulatorium abgestellten Ausführungen gelten sinngemäß auch für ein Ambulatorium für physikalische Medizin. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, bejahte der Gerichtshof damals den Bedarf nach dem Ambulatorium für physikotherapeutische Behandlungen wegen des Fehlens einer Facharztordination für physikalische Medizin im 11. Wiener Gemeindebezirk und von gleichartigen bzw. verwandten Krankenanstalten im Einzugsgebiet dieses Ambulatoriums (11. Wiener Gemeindebezirk und Stadtgemeinde Schwechat).

In Ansehung der nunmehrigen Erweiterung dieses Ambulatoriums hat die belangte Behörde dem medizinischen Amtssachverständigen folgend den Bedarf im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß Einrichtungen für physikalische Therapie möglichst engmaschig vorhanden sein sollten, Einrichtungen für Hydrotherapie eine wesentliche Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten darstellten und ganz allgemein ein vermehrter Bedarf nach physikotherapeutischen Einrichtungen gegeben sei. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die grundsätzliche Bedeutung dieser Gesichtspunkte. Allerdings können derart allgemein gehaltene Erwägungen keineswegs eine konkrete Prüfung der Bedarfsfrage anhand der gesetzlichen Kriterien (Verkehrslage, Anzahl und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichen oder ähnlichen Krankenanstalten, Anzahl der in angemessener Entfernung niedergelassenen Fachärzte) ersetzen. Eine solche - auf das erweiterte Leistungsangebot des Ambulatoriums abgestellte - Prüfung des Bedarfes fehlt im Beschwerdefall. Ihrer hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil sich im Einzugsgebiet des Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei nach dessen Errichtung wesentliche, eher gegen den Bedarf nach dessen Erweiterung sprechende Änderungen ergeben haben (Eröffnung einer Facharztordination für physikalische Medizin und von drei Ambulatorien für physikalische Medizin). Ohne konkrete Feststellungen über die verkehrsmäßige Erreichbarkeit der genannten Einrichtungen, deren Ausstattung mit Therapieeinrichtungen und deren Auslastung kann die Bedarfsfrage nicht zutreffend beurteilt werden. Der Sachverhalt und die Begründung bedürfen insoweit der Ergänzung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebühren war infolge Gebührenbefreiung nicht zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110115.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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