TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/11/0092

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1996, Zl. 184418/3-IV/10/ZUW, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der im Jahr 1961 geborene zivildienstpflichtige Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 3. Juni 1996 an einer näher genannten Einrichtung zugewiesen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf § 9 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) geltend, daß ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben worden sei, Wünsche hinsichtlich der Einrichtung, der er zuzuweisen wäre, zu äußern. Zwar habe er im Jahre 1994 einen solchen Wunsch geäußert, dem zunächst mit der Erlassung eines Zuweisungsbescheides auch Rechnung getragen wurde, es sei aber zu dieser Zivildienstleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht gekommen. Er habe in der Folge seine Meinung hinsichtlich der Einrichtung geändert. Dies habe er mangels gebotener Gelegenheit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorbringen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 91/11/0035, ausgesprochen, daß es Sache des Zivildienstpflichtigen ist, eine Änderung seines Wunsches hinsichtlich der Einrichtung, der er zugewiesen werden möchte, von sich aus bekanntzugeben. Der zwischen der Äußerung des Wunsches und der Zuweisung verstrichene Zeitraum begründet noch keine Verpflichtung der Behörde, den Zivildienstpflichtigen von Amts wegen zur abermaligen Äußerung eines Wunsches aufzufordern.

Der Beschwerdeführer widerspricht sich im übrigen selbst, wenn er einerseits von einer Änderung seines Wunsches zwischen seiner Äußerung im Jahre 1994 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides spricht, andererseits diese Einrichtung auch als von seinem derzeitigen Wunsch umfaßt bezeichnet.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Begründung des angefochtenen Bescheides anlangt, ist vorauszuschicken, daß die behauptete Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Entsprechung bzw. Nichtentsprechung seines Wunsches nicht gegeben ist, weil auf Seite 1 der Bescheidausfertigung auf den auf Seite 2 des verwendeten Formulars abgedruckten Punkt A (wonach die vom Beschwerdeführer zu erbringende Dienstleistung seinen Fähigkeiten und seinen Wünschen entspreche) verwiesen wird und der damit im Widerspruch stehende Punkt B des Formulars (wonach die vom Beschwerdeführer zu erbringende Dienstleistung zwar seinen Fähigkeiten, nicht aber seinen Wünschen entspreche, welche den Erfordernissen des Zivildienstes entgegenstünden) gar nicht zum Tragen kommt.

Ob der besagte Punkt A freilich zutreffend herangezogen wurde - nach dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer nicht der gewünschten Einrichtung zugewiesen -, so kann dies dahinstehen, weil daraus eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden kann. Der Zivildienstpflichtige hat nämlich kein subjektives Recht auf Zuweisung zu einer bestimmten gewünschten Einrichtung, für die er die erforderlichen Voraussetzungen erbringt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0169). Die für die Zivildienstleistung des Beschwerdeführers laut dem angefochtenen Bescheid in Aussicht genommenen Dienstleistungen entsprechen im übrigen weitgehend den im Zuweisungsbescheid aus dem Jahre 1994 zur (damals gewünschten) Einrichtung. Dazu kommt, daß ebenfalls kein subjektives Recht auf Heranziehung zu bestimmten Dienstleistungen besteht (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 21. Jänner 1992), sodaß das Argument des Beschwerdeführers, er würde lieber andere, seiner Qualifikation besser entsprechende Tätigkeiten entfalten, auch keine Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Bescheid erweisen kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0027 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110092.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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