TE Vwgh Beschluss 2022/9/2 Ra 2021/11/0101

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Veröffentlicht am 02.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. C L in K, vertreten durch Mag. Andreas Nowak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 51A/1/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 7. April 2021, Zl. KLVwG-1719/6/2020, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Ärztekammer Kärnten Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 14. August 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Kärnten ab.

Die Behörde wertete eine Eingabe des Revisionswerbers vom 12. Dezember 2019 als Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds und führte aus, die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm. § 9 Abs. 5 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (im Folgenden: Satzung) lägen nicht (mehr) vor, weil der Revisionswerber entsprechend einer von ihm vorgelegten Bestätigung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit 22. September 2016 aus der Mitgliedschaft in diesem Versorgungswerk ausgeschieden sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Begründend schloss sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen der Rechtsauffassung der belangten Behörde an, der zufolge der Revisionswerber infolge seines Ausscheidens aus der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, für das er keine Beiträge mehr leiste, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nicht erfülle.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung geltend macht, und zwar einerseits im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2018, Ra 2017/11/0048, betreffend die Befreiungsmöglichkeit bei einer freiwilligen Fortsetzung einer zunächst verpflichtenden Zugehörigkeit zu einem Versorgungswerk sowie andererseits insoweit, als das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass ein Arzt nach der hg. Judikatur einen Befreiungsantrag nach Belieben stellen könne und es daher nicht auf eine rechtskräftige Beitragsvorschreibung für den Zeitraum von 9. August 2017 bis 12. Dezember 2019 ankomme.

5        Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).

10       Dass der Revisionswerber seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein freiwillig fortgesetzt hätte, ergibt sich weder aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, noch wurde dies vom Revisionswerber behauptet. Es liegt somit kein Fall einer freiwilligen Fortsetzung einer zunächst verpflichtenden Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk vor, sodass die in diesem Zusammenhang in der Revision angeführte Abweichung von der hg. Rechtsprechung nicht besteht.

11       Ferner liegt dem angefochtenen Erkenntnis - anders als die Zulässigkeitsbegründung darzustellen versucht - nicht die Rechtsauffassung zugrunde, dass der in Rede stehende Befreiungsantrag infolge der bisherigen Beitragsvorschreibungen abzuweisen wäre. Vielmehr basiert die vom Verwaltungsgericht bestätigte Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags - wie oben ausgeführt - darauf, dass eine Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein nicht mehr gegeben sei (§ 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998 iVm. § 9 Abs. 5 der Satzung). Ein sich mit dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Revisionsfalls argumentativ auseinandersetzendes Vorbringen ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen.

12       In der nach dem Gesagten für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110101.L00

Im RIS seit

03.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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