TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/11/0077

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Ing. P in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Februar 1996, Zl. 743.835/4-2.7/96, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hg. Zl. 96/11/0077), und 2. den Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Steiermark vom 15. Februar 1996, Zl. ST/74/10/04/35, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes (hg. Zl. 96/11/0082), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des (am 14. Juli 1974 geborenen) Beschwerdeführers vom 11. April 1995 auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetz 1990 (WG) abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister für Landesverteidigung aus, der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1980 ein näher bezeichnetes Unternehmen gegründet, das seit 1. April 1990 in Form einer Gesellschaft betrieben werde. Gesellschafter seien die Eltern des Beschwerdeführers. Der Vater sei handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe eine Erfindung gemacht, die von der Gesellschaft zum Patent angemeldet worden sei. Diese sei auf Grund des Arbeitsverhältnisses "juristischer und fiskalischer Inhaber" allenfalls zu erteilender Patente.

Der Beschwerdeführer sei am 21. Oktober 1992 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden. Mit Bescheid des Militärkommandes Steiermark vom 29. Oktober 1993 sei er wegen Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes bis 30. Juni 1995 befreit worden. Dieser Entscheidung sei zugrunde gelegen, daß sich der Beschwerdeführer bis dahin auf dem Gebiet hochschmelzender Metalle und keramischer Werkstoffe qualifizieren könne.

In rechtlicher Hinsicht vertrat der Bundesminister für Landesverteidigung die Auffassung, es lägen keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers vor, weil solche in Ansehung des Unternehmens derzeit nur bei seinen Eltern gegeben wären. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei der zukünftige Übernehmer des Betriebes, könne wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers derzeit nicht begründen, weil es sich dabei um ein in der Zukunft liegendes Ereignis handle. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und lägen auch nicht vor.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Steiermark wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 WG zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen und aufgefordert, sich am 3. Juni 1996 an einem näher bezeichneten Ort einzufinden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, trotz Vorliegens (bloß) eines Dienstverhältnisses sei die tatsächliche wirtschaftliche Interessenlage des elterlichen Unternehmens mit der des Beschwerdeführers identisch, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Interesse eines Wehrpflichtigen am Erfolg eines Unternehmens nur dann wirtschaftliche Interessen nach § 36a Abs. 1 Z. 2 WG begründen kann, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmer (oder Mitunternehmer) ist (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 28. Juni 1988, Zl. 88/11/0019, und vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0312, mwN). Wirtschaftliche Interessen im Sinne dieser Gesetzesstelle werden auch nicht dadurch begründet, daß der Wehrpflichtige als Übernehmer des Unternehmens vorgesehen ist, handelt es sich doch bei der beabsichtigten Übernahme um ein ungewisses zukünftiges Ereignis (siehe dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 17. Jänner 1995 sowie das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/11/0402, mwN). Auf diese Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung veranlassen könnte.

1.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die besondere Vergütung nach § 8 Abs. 1 Patentgesetz 1970 Bezug nimmt, ist ihm zu erwidern, daß er damit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen zu begründen vermag. Abgesehen davon, daß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht konkretisiert ist, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß das Gesetz nicht auf das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen schlechthin abstellt, sondern einen Anspruch auf Befreiung nur bei BESONDERER Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen vorsieht. Nicht jeder auf Grund der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil eines Wehrpflichtigen kann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 2 WG begründen. Eine während der Leistung des Grundwehrdienstes allenfalls sinkende Vergütung infolge geringerer Benützung der Erfindung wegen der präsenzdienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers stellt für den Beschwerdeführer keine Existenzgefährdung dar, sodaß die besondere Rücksichtswürdigkeit der daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen zu verneinen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Behörde vorwirft, sie habe "unbeschadet dieser patentrechtlichen Bestimmungen, gar nicht erkundet, ob es Vereinbarungen gibt, die einen erfolgsbezogenen Entgeltanspruch gewähren", kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, welche konkreten Beweisaufnahmen er vermißt, welche Feststellungen die belangte Behörde seiner Auffassung nach hätte treffen müssen und inwiefern sie dadurch zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

2. Der Beschwerdeführer vermißt hinsichtlich der für die Einberufung zum Grundwehrdienst gemäß § 35 Abs. 1 VwGG maßgeblichen militärischen Interessen eine Begründung. Darauf ist ihm zu erwidern, daß die für die Einberufung zum Präsenzdienst sprechenden militärischen Interessen im Sinne des § 35 Abs. 1 erster Satz WG evident sind und daher keiner näheren Begründung bedürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1988, Slg. Nr. 12.646/A).

Der Beschwerdeführer "bezweifelt", ob der Einberufungsbefehl dem Militärkommando Steiermark zuzurechnen und der Genehmigende hiefür ermächtigt sei, führt jedoch mit keinem Wort aus, worin derartige Zweifel begründet sein könnten. Die Zurechnung des Einberufungsbefehles, der links oben die Bezeichnung "Militärkommando Steiermark" und dessen nähere Adresse enthält und "Für den Militärkommandanten" gefertigt ist, ist eindeutig. Für die Annahme, daß der (namentlich genannte) den Bescheid Genehmigende dazu nicht ermächtigt wäre, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Wenn der Beschwerdeführer den Beglaubigungsvermerk (im Sinne des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG) vermißt, ist er darauf hinzuweisen, daß die Ausfertigung des Einberufungsbefehles offensichtlich, wofür auch die Anführung der DVR-Nummer spricht, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/11/0222). Im Falle der Erstellung einer behördlichen Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung genügt gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

3. Da nach dem unter Punkt 1. und 2. Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde hinsichtlich beider angefochtenen Bescheide gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110077.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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