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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Anträge auf teilweise Aufhebung des §9a UWG wegen entschiedener Sache. Eine Einbeziehung der vorliegenden Anträge in das zu G73/93 ua. protokollierte Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 13.12.93) nicht mehr möglich. Da die vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit E v 11.03.94, G73/93 ua, abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit auf Art89 Abs2 iVm. Art140 Abs1 B-VG
gestützten Anträgen begehrt das Oberlandesgericht Wien auf Grund seiner Beschlüsse vom 18. November 1993, vom 20. Dezember 1993 und vom 27. Jänner 1994 zu den bei ihm zu den Zlen. 5 R 266/93 (hg. zu G259/93 protokolliert), 4 R 192/93 (hg. zu G263/93 protokolliert) und 1 R 251/93 (hg. zu G60/94 protokolliert) anhängigen Rekursen, "im §9a UWG in der Fassung der UWG-Novelle 1993 im Absatz 1 Z1 die Wortfolge '... oder Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt ...' und im Absatz 2 Z8 den Satz 'Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken', als verfassungswidrig aufzuheben". Diese Anträge sind beim Verfassungsgerichtshof am 10. und am 29. Dezember 1993 bzw. am 8. Februar 1994 eingelangt.
Die Aufhebung der genannten Wortfolgen in §9a UWG beantragt auch der Oberste Gerichtshof auf Grund seines Beschlusses vom 11. Jänner 1994 (beim Verfassungsgerichtshof am 21. Februar 1994 eingelangt und zu G67/94 protokolliert) anläßlich des bei ihm zu Zl. 4 Ob 6/94 anhängigen Revisionsrekurses.
Weiters langte am 10. Dezember 1993 ein (zu G260/93 protokollierter) Individualantrag einer Zeitschriften-Verlags-ges.m.b.H. ein, welcher ebenfalls die Aufhebung der schon mehrfach bekämpften Wortfolgen in §9a UWG begehrt.
1.2. Auf Grund seines Beschlusses vom 3. Februar 1994 (beim Verfassungsgerichtshof am 14. Februar 1994 eingelangt und zu G66/94 protokolliert) beantragt das Oberlandesgericht Wien anläßlich der bei ihm zu Zl. 2 R 124/93 anhängigen Berufung, "die UWG-Novelle 1993, BGBl. 1993/227, womit §9 a UWG idF des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes 1992 (BGBl. 1992/147) geändert wurde (durch Ergänzung eines weiteren Halbsatzes in §9 a Abs1 Z1 '... Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder ...' und durch den letzten Satz in §9 a Abs2 UWG 'Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken'), als verfassungswidrig aufzuheben".
Anläßlich des bei ihm zu Zl. 1 R 260/93 anhängigen Rekurses beantragt das Oberlandesgericht Wien auf Grund seines Beschlusses vom 17. Februar 1994 (beim Verfassungsgerichtshof am 24. Februar 1994 eingelangt und zu G68/94 protokolliert) ferner, "die UWG-Novelle 1993, BGBl. 1993/227, in dem Umfang, womit §9 a UWG i. d.F. des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes 1992 (BGBl. 1992/147) in §9 a Abs1 Z1 mittels eines weiteren Halbsatzes ('... Verbrauchern neben periodischen Druckwerken unentgeltliche Zugaben (Prämien) anbietet, ankündigt oder gewährt oder ...') und §9 a Abs2 mittels letzten Satzes ('Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken') ergänzt wurde, als verfassungswidrig aufzuheben".
1.3. Schließlich beantragt das Oberlandesgericht Innsbruck auf Grund seines Beschlusses vom 17. Februar 1994 (beim Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 1994 eingelangt und zu G72/94 protokolliert), anläßlich des bei ihm zu Zl. 2 R 36/94 anhängigen Rekurses, "den letzten Satz in §9a Abs2 UWG ('Z8 gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken') gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Die Gesetzesprüfungsanträge sind nicht zulässig:
2.1. Mit Erkenntnis vom 11. März 1994, G73/93 ua., hat der Verfassungsgerichtshof den Anträgen auf Aufhebung der auch hier bekämpften Gesetzesbestimmungen nicht Folge gegeben. Eine Einbeziehung der vorliegenden Anträge in das zu G73/93 ua. protokollierte Verfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen (Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 13. Dezember 1993) nicht mehr möglich (vgl. VfSlg. 9735/1983, 10394/1985, 10737/1985, 11455/1987, VfGH 13.3.1993, G212-215/92 ua., 24.6.1993, G262/92 ua.).
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (s. VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991 ua.). Da die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken im wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 11. März 1994, G73/93 ua., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Verfahren, Wettbewerb unlautererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G259.1993Dokumentnummer
JFT_10059688_93G00259_00