TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/15 LVwG-2022/15/1593-4

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Veröffentlicht am 15.09.2022
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Entscheidungsdatum

15.09.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §15
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.20220, ***, betreffend Materialentnahme aus dem Schuttkegel der BB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass bei den gewässerökologischen Nebenbestimmungen (Spruchpunkt I./D.) folgende zusätzlichen Nebenbestimmungen aufgenommen werden:

„7.  Der Mündungsbereich der BB zur CC sowie der Maßnahmenbereich ist fischpassierbar auszugestalten. Die Breite des Einmündungsbereichs der BB zur CC ist im bisherigen Ausmaß beizubehalten.

8.   Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Kosten an der Begehung durch die ökologische Bauaufsicht zur Beweissicherung teilnehmen. Der Termin dafür ist dem Fischereiberechtigten fünf Tage vorher bekanntzugeben.“

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Die Gemeinde X hat bei der belangten Behörde einen Antrag auf Materialentnahme im Bereich der BB gestellt. So wird beabsichtigt, auf einer Länge von ca 200 m und einer Fläche von ca 4.000 m² am Schwemmkegel des BB-Grabens einen Geschieberückhalteraum herzustellen. Das Material soll beiderseits des Schwemmkegels als Schutzdamm geschüttet werden und das verbleibende Material von ca 40.000 m³ zur Hinterfüllung bei einem Bauvorhaben Verwendung finden.

Im angefochtenen Bescheid werden Nebenbestimmungen aus gewässerökologischer Sicht vorgeschrieben. So wird in diesen Nebenbestimmungen vorgesehen, dass eine gewässerökologische Bauaufsicht zu bestellen ist und diese sämtlichen Maßnahmen, welche in das Gewässer eingreifen sowie die Einhaltung aller gewässerökologischen Nebenbestimmungen vor und während des Baus zu überwachen hat, die Antragstellerin die gewässerökologische Bauaufsicht vor Beginn der Baumaßnahmen im Gewässerbereich nachweislich zu informieren hat sowie dass die gewässerökologische Bauaufsicht zur Beweissicherung Tätigkeitsberichte samt Fotodokumentation auszuarbeiten hat, die ihre Aufsichtstätigkeit und die Maßnahmen nachvollziehbar beschreiben. Dabei ist auch der Istzustand vor Beginn der Baumaßnahmen zu dokumentieren. Sämtliche Bauarbeiten haben im Trockenen zu erfolgen. Außerdem wurde vorgesehen, dass eine allfällige Abfischung des betroffenen Gewässerabschnittes nach Maßgabe der ökologischen Bauaufsicht nach Rücksprache mit der gewässerökologischen Amtssachverständigen durchzuführen ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, welcher Fischereiberechtigter im gegenständlichen Bereich ist. In diesem führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass an der Mündung der BB in die CC seit jeher markante naturbelassende Schwemmkegel vorliegen. Aufgrund der Schwemmkegel habe die BB immer wieder ein neues Bachbett gebildet. Die BB habe jedenfalls einen freien Durchgang, könne insbesondere ungehindert in die CC einfließen und sei somit für Fische frei passierbar. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er auch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich stets darauf hingewiesen habe, dass er die Durchführung von Sofortmaßnahmen zum Schutz von unmittelbar betroffenem Eigentum und öffentlichem Gut durchaus nachvollziehen könne und diesbezüglich jederzeit gesprächsbereit sei. Allerdings würden in der angefochtenen Entscheidung zumindest vier verschiedene Maßnahmen genehmigt, die allesamt sein Fischereirevier unmittelbar betreffen würden, worunter lediglich eine Maßnahme – nämlich die Entnahme von 15.000 m³ Material aus dem vorhandenen Schwemmkegel zwecks Verhinderung eines möglichen Rückstaus der CC – eine Sofortmaßnahme darstelle. Bereits in seiner ersten Eingabe vom 02.11.2021 habe der Beschwerdeführer um eine zeitliche Abstimmung der gegenständlichen Sofortmaßnahmen mit dem damals gleichzeitig genehmigten Projekt Begleitmaßnahmen W vorgeschlagen. Zu diesem Vorschlag habe es niemals eine Reaktion gegeben. Auch danach habe sich der Beschwerdeführer ständig um eine einvernehmliche Lösung mit der Antragstellerin bemüht. Unmittelbar nach der Bescheidzustellung habe sich der Beschwerdeführer wieder sofort nachhaltig um eine rasche Lösung bemüht. Diesbezügliche schriftliche Zusagen seien ihm allerdings verweigert worden. Auch betreffend die Frage der zeitlichen Dimension der Umsetzung des Vorhabens sei trotz mehrmaliger Nachfrage keine Rückmeldung erfolgt.

Gerügt wurde ausdrücklich die Mangelhaftigkeit des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens. Außerdem würden die tatsächlich genehmigten Maßnahmen weit über dringend erforderlichen Sofortmaßnahmen hinausgehen. Aus diesem Grund habe er konkrete Maßnahmen zum Schutz des Fischwassers gefordert sowie die Vornahme von Ausgleichs- und Entschädigungsmaßnahmen ausdrücklich beantragt. Diese Stellungnahmen seien rechtswidrig vollkommen unberücksichtigt geblieben. Rechtswidrig werde im gesamten angefochtenen Bescheid nirgendswo erwähnt, welche vom Beschwerdeführer geforderten Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten Umsetzung und Einhaltung der gegenständlichen Maßnahmen der Antragstellerin konsensgemäß aufgetragen würden. Tatsächlich sei in der angefochtenen Entscheidung ohne jede Begründung keine einzige vom Beschwerdeführer geforderte Ausgleichs- und Entschädigungsmaßnahme auferlegt worden. In der angefochtenen Entscheidung bleibe das Vorbringen in der Eingabe vom 02.11.2021 rechtswidrig vollkommen unberücksichtigt. Dies betreffe insbesondere auch die Erwähnung des Projektes Begleitmaßnahmen W, welche ebenfalls das Fischrevier des Fischereiberechtigten betreffe und ebenfalls bis zum 31.12.2022 – also zeitgleich – fertig zu stellen sei. Weiters wird vorgebracht, dass das Gewässer der BB vom Fischereirecht des Beschwerdeführers umfasst sei. Derzeit sei ein Wasserverlauf mit Einmündung in die CC gegeben. Im wildbachfachlichen Gutachten sei auch ausgeführt, dass der direkte Mündungsbereich als fischpassierbar einzustufen sei. Im angefochtenen Bescheid fehle jeglicher Hinweis über die Ausführung der Einmündung der BB in die CC. Für die Fischerei sei aber wesentlich, wie der Einmündungsbereich des Gewässers in die CC gestaltet sei. Diesbezüglich würden allerdings keinerlei Ausführungspläne vorliegen. Laut Spruchpunkt I./D. der angefochtenen Entscheidung sollen alle genehmigten Maßnahmen – insbesondere die Ausbaggerung des Schwemmkegels – im Trockenen erfolgen. Dem gegenüber sei im naturkundlichen Gutachten festgehalten worden, dass zum Zeitpunkt der Rückleitung des Baches Beeinträchtigung für das Gewässer mit Trübung der fließenden Welle erfolgen würden. Auch seien in der angefochtenen Entscheidung keine Bedingungen festgelegt worden, unter welchen das entnommene Material abtransportiert und zur Lawinengaleriebaustelle der L25 erfolgen soll. Insbesondere habe der Liegenschaftseigentümer des unmittelbar betroffenen Grundstückes in seinem Schreiben vom 09.10.2021 diesbezügliche Bedenken geäußert. Diese Bedenken würden auch für das Fischereirevier des Beschwerdeführers gelten. Auch wenn die Antragstellerin mit dem betreffenden Grundstückseigentümer eine Vereinbarung getroffen habe, hätte die Behörde in der angefochtenen Entscheidung auf diese Bedenken eingehen müssen. Die Sicherstellung des umweltschonenden Abtransports des Materials werde in der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig unterlassen. Vom Abtransport des zu verbringenden Materials sei jedenfalls auch die Einmündung des Gewässers in die CC betroffen. Weiters wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgebracht. Insbesondere würde rechtswidrig im gesamten Bescheid nirgends erwähnt, welche vom Beschwerdeführer geforderte Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten Umsetzung und Einhaltung der gegenständlichen Maßnahmen der Antragstellerin konsensgemäß aufgetragen würden. Tatsächlich werde in der angefochtenen Entscheidung ohne jede Begründung keine einzige vom Beschwerdeführer geforderte Ausgleichs- und Entschädigungsmaßnahme auferlegt. Aus diesem Grund wurden nochmals folgende Anträge im Sinne des Vorschlags von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei gestellt:

a.   Die Detailgestaltung der Einmündung des BB in die CC sollte unter Einbindung eines von dem Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen erfolgen, wobei Fischstände vorzusehen sind.

b.   Alle genehmigten Maßnahmen sind mit den zeitgleich durchgeführten Bau- und sonstigen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem genehmigten Projekt Begleitmaßnahmen W durchgeführt werden, so zu koordinieren und insbesondere auch zeitlich abzustimmen, dass das Fischrevier des Beschwerdeführers so geringfügig wie möglich beeinträchtigt wird.

c.   Die Beweissicherung möge nur unter Einbindung eines vom Fischereiberechtigten bestimmten Fischereisachverständigen erfolgen.

d.   Die Wanderbewegungen von Organismen, Fischen, Amphibien, Krebsen, Insekten usw müssen sowohl in stromaufwärtiger als auch in stromabwärtiger Richtung in der CC in der BB gewährleistet sein.

e.   Ein genauer Zeitplan der Durchführung der Maßnahmen ist festzulegen.

f.   Der Fischereiberechtigte sowie der von ihm bestimmte Fischereisachverständige sind vor den jeweiligen Eingriffen in das Fischereirevier frühzeitig zu verständigen.

g.   Flussaufwärts und flussabwärts der Einmündung der BB in die CC werden im Zuge der Durchführung der Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Fischereiberechtigten Fischstände auf Kosten der Antragstellerin und Konsenswerberin errichtet.

h.   Der Antragstellerin und Konsenswerberin werden die Kosten für sämtliche fischereilichen Maßnahmen, welche bei der Durchführung der Maßnahmen notwendig werden, insbesondere Fischbergung, Elektrobefischung, Lebensraumgestaltung, Besatz, Umsiedelung in andere Gewässer usw, sowie die Kosten des namhaft gemachten Fischereisachverständigen auferlegt.

i.   Im Projekt betroffene Bereiche werden Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt.

j.   Die Bauarbeiten haben allesamt im Trockenen zu erfolgen

Außerdem wurde beantragt dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für sämtliche Beeinträchtigungen zuzuerkennen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 28.07.2022 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Bei der Beschwerdeverhandlung teilgenommen haben neben einen Vertreter des Beschwerdeführers auch eine gewässerökologische Amtssachverständige sowie der Bürgermeister der Gemeinde X.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die Entscheidung mündlich verkündet. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde noch bei der mündlichen Verhandlung die schriftliche Ausfertigung beantragt.

II.      Sachverhalt:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Entnahme von Material aus der sogenannten „BB“. Dabei handelt es sich um einen Schuttkegel. Gleichzeitig wurde beantragt, am Rand dieses Schuttkegels einen Damm aufzuschütten, dies zum Schutz bei weiteren Materialabgängen im gegenständlichen Bereich.

Laut den eingereichten Unterlagen betreffen die beantragten Baumaßnahmen die anliegende CC nicht. So enden die Baumaßnahmen an einem Weg, welcher als Furt ausgeführt ist, der noch vor dem Einmündungsbereich in die CC gelegen ist. Dies bedeutet somit, dass der Einmündungsbereich des DD-Grabens in die CC von den Baumaßnahmen nicht erfasst wird. Die CC wird somit von den Baumaßnahmen nicht betroffen.

Bei der BB handelt es sich nicht um ein Fischgewässer. Diese ist somit als nicht fischrelevant einzustufen. Eine Wasserführung bei der BB ist nur dann gegeben, wenn es zu entsprechenden Starkniederschlägen kommt. Wenige Tage nach Abklingen dieser starken Niederschläge fällt die BB allerdings wiederum trocken. Wenn Wasser in der BB rinnt, so handelt es sich um sogenanntes murfähiges Wasser, welches aufgrund seiner Trübung von vorneherein nicht dazu geeignet ist, dass Fische in die BB einwandern können. Der gesamte Bereich, auf den sich die beantragten Maßnahmen beziehen, ist somit nicht als Fischgewässer anzusprechen. Unter der Voraussetzung, dass der Mündungsbereich des Maßnahmenbereichs hin zur CC fischpassierbar, nämlich eben, hineingeführt wird, ist nicht von einer Verschlechterung des derzeitigen Standes auszugehen.

Betreffend die im Rechtsmittel angeführten Maßnahmen „W“ wird festgehalten, dass es sich dabei um Maßnahmen der EE gehandelt hat, die bereits Mitte Mai 2022 abgeschlossen worden sind. Eine Koordination mit diesen Maßnahmen war daher nicht möglich, zumal diese Maßnahmen bereits abgeschlossen sind. Insgesamt wird daher festgehalten, dass bei einer entsprechenden Ausgestaltung des Einmündungsbereichs der BB hin zur Furt vor der Einmündung in die CC das Fischereirecht des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt wird.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der gewässerökologischen Amtssachverständigen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen wurde.

So hat die Amtssachverständige ausdrücklich angegeben, dass die BB selbst nicht als Fischgewässer einzustufen ist. Maßnahmen im Bereich der BB können sohin nicht zu einer Beeinträchtigung des Fischereirechts des Beschwerdeführers führen. Außerdem ergibt sich bereits aus der Einreichplanung, dass der Maßnahmenbereich, sohin jener Bereich, in dem tatsächlich Ausbaggerungen stattfinden, jedenfalls noch vor der CC enden, sohin im unmittelbaren Einmündungsbereich der BB zur CC Baumaßnahmen nicht stattfinden. Sämtliche Baumaßnahmen enden sohin bei einem dem Einmündungsbereich vorgelagerten Weg, der zwischen der BB und der CC gelegen ist.

Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei einer Ausgestaltung des Mündungsbereichs des Maßnahmenbereichs hin zur Furt, welche noch vor der Einmündung der BB zur CC gelegen ist, eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Beschwerdeführers nicht eintreten wird.

Zur Sicherstellung, dass eine entsprechende Beeinträchtigung nicht erfolgen wird, wurden ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschlagen. Neben der Vorschreibung der Ausgestaltung des Einmündungsbereichs der BB hin zur Furt, die der Einmündung der BB in die CC vorgelagert ist, war außerdem im Einvernehmen mit der Antragstellerin vorzusehen, dass der Beschwerdeführer von der Begehung durch die gewässerökologische Bauaufsicht zu verständigen ist und dieser auf eigene Kosten an dieser teilnehmen kann.

IV.      Rechtslage:

§ 15 WRG

„Einschränkung zugunsten der Fischerei.

(1) Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

(2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen.

(3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische.

(4) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern.

(5) In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen.

(6) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Abs. 4 und 5 ausgesprochenen Verboten gestatten.

(7) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hiezu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Abs. 4 und 5) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.“

V.       Erwägungen:

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass bei einer entsprechenden Ausgestaltung des Einmündungsbereichs des Maßnahmenbereichs hin zur Furt, die der Einmündung der BB in die CC vorgelagert ist, eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Beschwerdeführers nicht zu erwarten ist.

Zumal daher durch die beantragte Maßnahme bei Einhaltung der ergänzend vorgeschriebenen Nebenbestimmungen unter der Voraussetzung, dass sämtliche Maßnahmen im Trockenen erfolgen, eine Beeinträchtigung der Fischereirechte des Beschwerdeführers nicht zu befürchten steht, waren auch die weiteren vorgeschlagenen Maßnahmen des Beschwerdeführers zum Schutz des Fischereirechts nicht vorzuschreiben.

Dazu wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass einerseits eine Koordination mit dem Bauvorhaben „W“ schon alleine deshalb nicht vorgeschrieben werden konnte, zumal sich eine Vorschreibung nicht an eine nicht am Verfahren beteiligte Partei richten kann. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich allerdings, zumal das Vorhaben W bereits abgeschlossen ist.

Soweit vom Beschwerdeführer unter anderem auch gefordert wurde, dass flussaufwärts und flussabwärts der Einmündung der BB in die CC im Zuge der Durchführung der Maßnahmen im Einverständnis mit dem Fischereiberechtigten Fischeinstände auf Kosten der Antragstellerin zu errichten sei, wird festgehalten, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass die CC vom Vorhaben nicht betroffen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offensichtlich darauf bezieht, dass er befürchtet, dass in Hinkunft keine weiteren Materialeinschwemmungen mehr in die CC durch die BB erfolgen werden, so wird festgehalten, dass es sich dabei nicht um eine unmittelbare Auswirkung der beantragten Maßnahme handelt. In diesem Zusammenhang wird zusammenfassend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer auch kein Recht dazu zukommt, dass es in Zukunft zu Materialeinträgen von der BB in die CC kommt, durch welche entsprechende natürliche Fischeinstände entstehen würden.

Zumal überdies der gesamte Maßnahmenbereich nicht als Fischgewässer anzusprechen ist, sämtliche Maßnahmen im Trockenen durchzuführen sind, wodurch auch eine Eintrübung des Wassers der CC bei fachgerechter Ausführung des Vorhabens auszuschließen ist und auch sonst nicht erkennbar ist, wie die Rechte des Fischereiberechtigten durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werden können, waren die weiteren vorgeschlagenen Maßnahmen nicht vorzuschreiben.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nicht über den Antrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung abgesprochen hat. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur das, über das die belangte Behörde abgesprochen hat. Insofern war auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die Sachverhaltsfrage wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung einer gewässerökologischen Sachverständigen geklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Schutz der Fischerei
Fischereiberechtigter
Taugliche Einwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.1593.4

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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