Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Neumeister, über die Beschwerde der H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. September 1995, Zl. VII/3-4/IX/20, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Gesundheitswesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der (vom bestellten Verfahrenshelfer verfaßten) Beschwerde, der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides und der von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachten Eingabe vom 12. März 1995 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12. Oktober 1994 erging an die Beschwerdeführerin ein auf das sog. "Rattengesetz", BGBl. Nr. 68/1925, gestützter Auftrag auf Entfernung und Entsorgung von in einem näher bezeichneten Gebäude befindlichem Unrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit Schreiben vom 10. November 1994 brachte sie bei der Erstbehörde eine Berufung gegen die Vollstreckung des Mandatsbescheides vom 12. Oktober 1994 ein. Mit Schreiben vom 16. November 1994 brachte sie unter Bezugnahme u.a. auf ihr zuletzt genanntes Schreiben beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eine Berufung ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (nach seinem Spruch)
die Berufung der Beschwerdeführerin "vom 16. November 1994,
gegen die 'Vollstreckung' vom 10. November 1994, welche
ergänzend zu ihrer Vorstellung ... gegen den Mandatsbescheid
der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12. Oktober 1994 ...
eingebracht wurde, ... als unzulässig zurückgewiesen".
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf Grund des oben wiedergegebenen Spruches eindeutig feststeht, obwohl sich die Begründung lediglich mit der Unzulässigkeit einer gegen den Mandatsbescheid vom 12. Oktober 1994 erhobenen "Berufung" auseinandersetzt.
Die Zurückweisung einer "Berufung gegen die Vollstreckung" ist im Ergebnis jedenfalls zutreffend. Berufungen können nur gegen Bescheide erhoben werden. Die nach Behauptung der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens gesetzten Maßnahmen zur Durchsetzung des Mandatsbescheides vom 12. Oktober 1994 stellen keine Bescheide dar und sind daher einer Bekämpfung mit Berufung nicht zugänglich.
Die zum Teil weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die behauptete Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheides vom 12. Oktober 1994 gehen angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ins Leere.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110066.X00Im RIS seit
20.11.2000