TE Dok 2022/7/8 2022-0.325.065

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Veröffentlicht am 08.07.2022
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Norm

BDG 1979 §43a Abs1
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Sexuelle Belästigung, Achtungsvoller Umgang

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 08.07.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

er hat der Frau Kpl A.A. im Zuge einer Verlegung auf dem Truppenübungsplatz A.A. im Juli 2020 mit der Hand auf die rechte Gesäßhälfte geschlagen.

Dadurch hat er schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz1979, 1. Satz, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach

„Beamtinnen und Beamte einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2

(HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.

Wachtmeister A.A. wird von den Vorwürfen, er habe Frau Kpl A.A.

1. im Zeitraum Juli 2018 bis Jänner 2022 im Dienst als „Schlampe“, „dreckige Hure“,

„Alkoholikerin“, „Fetti“ und „Schwabbel“ beschimpft und

2. am 16. Dezember 2021 im Zuge einer kameradschaftlichen Zusammenkunft im Gebäude

der 3. Panzerkompanie des Verbandes in Anwesenheit von drei Unteroffizieren Kraut nach

ihr geworfen und

3. Ende 2019 einen „PVC-Patch“ in das Gesicht gerieben, wodurch sie Kratzer im Gesicht

erlitt freigesprochen.

Über Wm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- (sechshundert Euro) verhängt. Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat Wm A.A. dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 60, -- (sechzig Euro) zu leisten .Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 6 Monatsraten zu je € 100, -- (einhundert Euro) verfügt.

Begründung

         

Zur Person:

1. Wm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. in der N. N. des N.N. eingeteilt (Kdt /A.A.). Sein Dienstort ist die N.N., in N.N.

Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.223,30 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal M BUO, Grundlaufbahn, Gehaltsstufe 05.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt

daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) und des HDG 2014.

3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei Kinder, Personalvertreterfunktion führt er keine aus. Dem Dienststellenausschuss PzB14 der HESSEN-Kaserne wurde am 22. März 2022 die beabsichtigte Disziplinaranzeigeerstattung mitgeteilt.

Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

4. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Bataillonskommandanten als Disziplinarvorgesetzter am 25. März 2022 mit einer Ergänzung am 28. März 2022 erstattet und langte am 01. April 2022 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Aufgrund der am 30.11.2021 verfügten Geschäftseinteilung für das Jahr 2022 wurde sie dem Senat 45 zugewiesen. Der Disziplinaranzeige wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am 25. Jänner 2022 vertraute sich Kpl A.A. der Gleichbehandlungsbeauftragten des A.A. an und brachte diverse Anschuldigungen gegen den Wm A.A. vor. Aufgrund eines Anfangsverdachtes wurde gegen ihn am 26.01.2022 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dabei geht es um folgende Anschuldigungen:

·    Im Juli 2018 waren Wm A.A. und Kpl A.A. im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft in INNSBRUCK als Wache eingeteilt. Dabei soll Wm A.A. der Frau Kpl derart fest auf den Oberschenkel geschlagen haben, dass ein Abdruck entstand. Der Fotobeweis durch Kpl A.A. konnte bisher nicht erbracht werden.

·    Von Sommer 2018 bis Anfang 2022 soll Wm A.A. die Kpl A.A. im Dienst als„Schlampe“, „dreckige Hure“, „Alkoholikerin“, „Fetti“ und „Schwabbel“ beschimpft haben. Die Verwendung derartiger Worte wurde durch den Beschuldigten und mehreren Zeugen (Wm A.A., OWm A.A., Wm A.A.) bestätigt.

·    Im Juli 2020 befanden sich Wm A.A. und Kpl A.A. im Rahmen der KAAusb2/KPz auf dem TÜPL A. Dabei soll er ihr bei einer Gelegenheit derart fest auf die rechte Seite des Hinterteils geschlagen haben, dass sie sich anschließend übergeben musste. Gemäß der Aussage von mehreren Zeugen (Wm A.A., OWm A.A, StWm A.A. und Wm A.A.) soll es einen Schlag gegeben haben. Keiner der Zeugen konnte angeben, ob sich Kpl A.A. im Anschluss an den Schlag übergeben musste. Wm A.A. gibt an, dass er Kpl A.A. einen freundschaftlichen Klaps versetzt habe.

·    Im Rahmen einer Weihnachtsfeier am 16.12.2021 soll er sie mit Kraut beworfen haben. Der Vorfall wurde durch mehrere Zeugen (Wm A.A., StWm A.A.) bestätigt. Er gibt an, dass dies als Reaktion auf das Verhalten von Kpl A.A. geschehen sei.

·    Im Rahmen der Erhebungen wurde durch Frau Wm A.A. auch der Vorwurf geäußert, dass Wm A.A. die Frau Kpl mit einem Patch im Gesicht verletzt haben soll. Gemäß der Zeugenaussage von Wm A.A. hat sich dieser Vorfall Ende 2019 ereignet. 13 Beilagen: Arbeitsplatzbeschreibung N.N., Mitteilung gemäß § 22 HDG, Niederschriften mit Kpl A.A., Wm A.A. Wm A.A., Wm A.A., StWm A.A. , Wm A.A., Wm A.A., Wm A.A., Wm A.A., Wm A.A. und Wm A.A.

In der Niederschrift vom 03. März 2022 gab Wm A.A. an, dass der Vorwurf, er habe

Frau Kpl A.A. im Rahmen der EU-Konferenz in INNSBRUCK geschlagen, nicht stimme. Er

könne dies mit Bildern belegen. Beim angeblichen Vorfall wären auch nicht mehrere Kadersoldaten, sondern lediglich Herr OWm A.A. und er anwesend gewesen. Es wäre richtig, dass er sie im Dienst als „Schlampe“, „dreckige Hure“, „Alkoholikerin“, „Fetti“ und „Schwabbel“ bezeichnet hätte, dies allerdings nicht bösartig. Vielmehr hätte zwischen ihm und ihr ein freundschaftliches Verhältnis bestanden und es sei immer wieder zu diesen Sticheleien gekommen.

Auch sie hätte ihn als „Alkoholiker“ bezeichnet und dergleichen mehr. Er hätte sie

eine „Schlampe“ und „Hure“ genannt, weil sie sich im Zuge einer Verlegung in ALLENTSTEIG

mehrere Grenadiere „genehmigt“ hätte. Ein derartiges Verhalten sei aus seiner Sicht „Hurerei“.

Sie hätte sich mit vier Teilnehmern der Kaderanwärterausbildung 2 (Grenadiere) in Wochenfrist „vergnügt“ und wäre „dabei“ auch unter der Dusche erwischt worden. In diesem Zeitraum wäre er für sie eine enge Bezugsperson gewesen. Aufgrund von Vorfällen in ihrem Elternhaus sei sie auch dem Alkohol nicht abgeneigt gewesen und er hätte sie deshalb auch angesprochen und sie als „Alki“ bezeichnet oder zu ihr gesagt „du hast ein Alkoholproblem“. Sie wäre auch öfters zu Dienstbeginn noch nicht nüchtern gewesen, da sie aber zu dieser Zeit nicht in seinem Zug oder gar auf seinem Kampfpanzer gewesen wäre, hätten andere über ihre Dienstfähigkeit zu entscheiden gehabt. Er hätte ihr auch im Juli 2020 vor dem Unterkunftsgebäude M5 des TÜPL A auf den Hintern geschlagen, jedoch nicht so fest, dass sie sich hätte übergeben müssen. Er wäre vom Abstellplatz im Lager N.N gekommen und sie sei mit dem Rücken zu ihm gestanden. Er hätte ihr im Vorbeigehen einen freundschaftlichen Schlag nach dem Motto Hey, auch schon da“ gegeben, niemals ein festen, bösartigen Schlag, gar mit Verletzungsabsicht. An einen Vorfall mit einem PVC-Patch, den er ihr in das Gesicht gerieben haben soll, wodurch sie Kratzwunden erlitten hätte, könne er sich nicht erinnern. Es entspreche der Wahrheit, dass er sie am 16.12.2021 im Zuge einer Weihnachtsfeier mit Kraut beworfen habe. Er sei zu dieser Feier erst später gekommen, da er im Krankenhaus bei seiner neugeborenen Tochter gewesen wäre. Sie wäre gegen Ende der Feier mit Fleischresten zu ihm gekommen und hätte sie ihm in den Mund geschoben und dabei gesagt: Kum, friss zam, weil als Papa muast eh a wenig mehr fressen“. Dabei hätte sie gegrinst und gelacht. Deshalb hätte er spontan etwas von dem herumliegenden Kraut genommen und in ihre Richtung nach dem Motto Da, passt schon“ geworfen. Danach wäre der Vorfall beendet gewesen. Er hätte auch Zeit gehabt, über die Vorwürfe nachzudenken und hätte am 01. März 2022 den Brigadepsychologen aufgesucht. Seine Ratschläge werde er annehmen und umsetzen, sowohl in seinem Umfeld, auch im eigenen Verhalten. Abschließend wolle er, damit das Verhältnis zwischen ihm und der Frau Kpl A.A. besser nachvollzogen werden kann, angeben: Dieses Verhältnis wäre seit 2018 sehr freundschaftlich bzw. familiär gewesen. Sie habe ihm den Spitznamen „Papa“ gegeben und er sie daraufhin seither „Girly“ genannt. Als er aufgedeckt habe, dass sie in der Beziehung mit Herrn OWm A.A. untreu gewesen wäre, hätte dies auch ihre Freundschaft beeinträchtigt. Im Jahr 2020 hätte sie bei seiner Familie das Weihnachtsfest verbracht und das, obwohl er angeblich drei Monate zuvor in ALLENTSTEIG so böse zu ihr gewesen sei. Sie hätte auch oft bei ihm zuhause übernachtet, weil sie sonst keine Bleibe gehabt hätte und im Auto hätte schlafen müssen. Er könne auch mit Bildern belegen, dass das Verhältnis zwischen ihnen anders war, als in den Aussagen von ihr dargestellt. Sie hätte ihm und seiner Frau zur Hochzeit gratuliert. Der Disziplinarbeschuldigte übergab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme diverse Fotos, die im Disziplinarakt aufliegen.

5. Da sich aus dem angezeigten Sachverhalt der Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen

ergab (§§ 35f MilStG; entwürdigende Behandlung, Körperverletzung von Untergebenen und

tätlicher Angriff auf Untergebene bzw. § 83 StGB; Körperverletzung) forderte der Vorsitzende des Senates 45 den Kdt N.N. am 05. April 2022 auf, diesen der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Gemäß § 5 Abs 5 HDG 2014 war das Disziplinarverfahren ohne Unterbrechung weiterzuführen, weil die Strafdrohung der oa. Strafdelikte im Verdachtsbereich eine zweijährige Freiheitsstrafe nicht übersteigt.

6. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat 45, erließ mit Bescheid vom 06. April 2022 einen Einleitungsbeschluss, der am 11. April 2022 zu eigenen Handen durch Hinterlegung an den Wm A.A. zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Der Vorwurf, im Juli 2018 in INNSBRUCK im Rahmen der EU-Konferenz die Frau Kpl A.A. auf den Oberschenkel geschlagen zu haben, wurde wegen Verjährung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 HDG 2014 eingestellt.

7. Mit Schreiben vom 28. April 2022 gab der Disziplinarbeschuldigte die Vollmacht bekannt und ersuchte von nun an seinem Rechtsvertreter, RA Dr. A.A. Schriftstücke zuzustellen.

8. Die mündliche Verhandlung wurde am 03. Mai 2022 durch die BDB angeordnet und für den 08. Juli 2022 anberaumt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde Wm A.A. über die rechtsfreundliche Vertretung am 05. Mai 2022 zugestellt.

9. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 legte der Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme vor:

„Ausdrücklich bestritten werden die im Einleitungsbeschluss erhobenen Disziplinarvergehen,

wonach der Beschuldigte im Zuge einer Verlegung auf dem Truppenübungsplatz Allentsteig im Juli 2020 mit der Hand auf das rechte Gesäß von Frau A.A. geschlagen, diese im Zeitraum Juli 2018 bis Jänner 2020 im Dienst als „Schlampe“, dreckige Hure“, „Alkoholikerin“, „Fetti“ und „Schwabbel“ beschimpft, am 16.12.2021 im Zuge einer kameradschaftlichen Zusammenkunft im Gebäude der N.N. des Verbandes unter Anwesenheit von Unteroffizieren Kraut nach ihr geworfen und Ende 2019 einen „PVC-Patch“ in ihr Gesicht gerieben hätte, wodurch sie Kratzer im Gesicht erlitten hätte. Zwischen dem Beschuldigten und Frau A.A. bestand seit dem Jahre 2018 eine besonders innige, freundschaftliche Beziehung. Diese war davon geprägt, dass Frau A.A. immer wieder den Beschuldigten um Rat ersucht hat. Das innige Freundschaftsverhältnis intensivierte sich in weiterer Folge dergestalt, als die freundschaftliche Verbundenheit zwischen Frau A.A. und dem Beschuldigten gleichsam einem „großen Bruder, kleine Schwester-Verhältnis“ entsprochen hat.

Bei sämtlichen Problemen, welche von Frau A.A. bewältigt werden mussten, zog diese den

Beschuldigten, aber auch dessen Gattin bei, um von diesem Rat und Hilfe zu erbitten.

Dies führte soweit, dass der Beschuldigte sogar in Beziehungsproblemen, welche Frau A.A.

durchleben musste, gleichsam als großer Bruder immer wieder um Ratschläge und Hilfestellung ersucht wurde und Frau A.A. mit Rat und Tat zur Seite stand. Ebenso in sportlicher Hinsicht wandte sich Frau A.A. stets an den Beschuldigten, dies vor allem vor den jährlich abzulegenden Leistungsüberprüfungen.

Da Frau A.A. eine unzureichende Kondition aufgewiesen hat, um die jährlich stattfindende

Leistungsüberprüfung positiv bewältigen zu können, ersuchte diese den Beschuldigten mit dieser zu trainieren bzw. ihre Kondition durch entsprechende Trainingseinheiten, gemeinsam mit dem Beschuldigten zu stärken, sodass eine positive Ablegung der alljährlichen Leistungsüberprüfung zu erwarten war.

Zur Persönlichkeit von Frau A.A. ist festzuhalten, dass diese dazu geneigt hat, in Liebesangelegenheiten ein sehr flatterhaftes und leichtlebiges Leben zu führen. Dies führte immer wieder zu enormen Spannungen und Problemen in ihrem Liebesleben, mit ihren Partnern bzw. Expartnern. Hintergrund dessen war, dass Frau A.A. , trotz aufrechter Beziehung, außerpartnerschaftliche Intimitäten mit anderen Männern unterhielt, über diese intimen Verhältnisse ebenso den Beschuldigten, aber auch dessen Gattin, immer wieder informierte, dies mit der Bitte, vom Beschuldigten, aber auch seiner Gattin persönliche Ratschläge zu erhalten, um die dadurch verursachten Schwierigkeiten mit ihren Partnern einer Lösung zuführen zu können.

Gerade aufgrund des sehr freizügigen Lebenswandels von Frau A.A. sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte über diesen Lebenswandel von Frau A.A. gleichsam als großer Bruder in Kenntnis gesetzt wurde, ebenso diesen um Ratschläge ersucht hat, gab der Beschuldigte gegenüber Frau A.A. während der freundschaftlichen Verbundenheit von 2018 bis 2021 stets unumwunden zu Bedenken, dass dieser den sehr liederlich gehandhabten Lebenswandel von Frau A.A. letztendlich nicht gutheißen könne, vielmehr Frau A.A. den guten brüderlichen Rat erteilen müsse, sich künftighin nicht mehr gleichsam einer „Schlampe“ oder „Hure“ sich jedem „Grenadier“ hinzugeben, um eben ihre zu diesem Zeitpunkt bestehende Partnerschaft nicht aufs Spiel zu setzen. Sämtliche Ratschläge, die der Beschuldigte über Ersuchen von Frau A.A. dieser erteilt hat, waren davon geprägt, dass diese künftighin in ihrem Liebesleben nicht mehr einen derartig freizügigen Lebenswandel an den Tag legen sollte. Richtig ist, dass das der Beschuldigte tatsächlich den von Frau A.A. diesen gegenüber immer wieder offen gelegten freizügigen und liederlichen Lebenswandel mit jenen einer „Schlampe“ und „Hure“ verglichen hat, dies mit der „brüderlichen Warnung“ und auch als Ratschlag gemeinten Bitte, diesen Lebenswandel künftighin zu beenden. Hintergrund dessen war ebenso, dass ein sehr guter Freund des Beschuldigten, nämlich Herr A.A., zu diesem Zeitpunkt in aufrechter Lebensgemeinschaft mit Frau A.A. verbunden war. Die immer wieder dem Beschuldigten gegenüber als großen Bruder preisgegebenen Geheimnisse von Frau A.A., führten letztendlich dazu, dass der Beschuldigte Frau A.A. inständig bat und ersuchte, diesen liederlichen- nämlich einer „Hurerei ähnlichen“ Lebenswandel – zu beenden, dies vor allem auch mit Rücksicht auf die bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Freund des Beschuldigten, nämlich Herrn A.A. Letztendlich wurde sowohl der Beschuldigte, als auch seine Gattin fast wöchentlich zu Hause von Frau A.A. besucht und von dieser über ihre privaten, im speziellen Liebesprobleme informiert, dies mit der Bitte, diese in diesen Angelegenheiten zu beraten. Auch Herr A.A. war bei diesen Besuchen im Hause des Beschuldigten anwesend und fungierte der Beschuldigte, als auch seine Gattin, teilweise als „Partnerbetreuer“, „Mediator“, etc. für Frau A.A. und Herrn A.A.

Was den nunmehr erhobenen Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte hätte Frau A.A. als

„Schlampe“ und „Hure“ beschimpft, so erweist sich dieser Vorwurf insofern als falsch, als es sich hierbei tatsächlich nicht um Beschimpfungen oder Beleidigungen gehandelt hat, sondern um gut gemeinte Ratschläge brüderlicher Natur, dies über Aufforderung von Frau A.A., diese in Lebens- und Liebesbeziehungen zu beraten, wiewohl es richtig ist, dass der Beschuldigte sehr wohl immer wieder warnend Frau A.A. ersucht hat, ihren einer „Schlampe“ und einer „Hure“ vergleichbaren liederlichen Lebenswandel unverzüglich in Einstellung zu bringen, da nur so Frau A.A. im Stande wäre, ihre partnerschaftlichen Probleme in den Griff zu bekommen.

Was den Vorwurf der Beschimpfungen „Fetti“ und „Schwabbel“ anbelangt, so hat es sich bei

diesbezüglichen Bezeichnungen von Frau A.A. durch den Beschuldigten ebenso nicht um Beleidigungen oder Beschimpfungen gehandelt.

Vielmehr neigte Frau A.A. dazu, bei sämtlichen Zusammenkünften mit dem Beschuldigten

Chips, Popcorn sowie sonstige Snacks unmäßig zu sich zu nehmen.

Aufgrund der Tatsache, dass Frau A.A. den Beschuldigten immer wieder ersucht hat, diese zu

trainieren, sodass Frau A.A. in Stande versetzt wird, ihre alljährlichen Leistungsüberprüfungen zu bewältigen, nahm sich der Beschuldigte letztendlich heraus, wiederrum gleichsam als Ratschlag eines großen Bruders, gegenüber seiner kleinen Schwester Frau A.A. sie dahingehend zu ermahnen, dies in jenen Fällen, wenn Frau A.A. unmäßig Chips, Popcorn, etc. zu sich nahm, mit dem Genuss solcher Snacks vorsichtig umzugehen, da sie ansonsten, aufgrund ihrer mangelnden Kondition sowie Veranlagung zur Korpulenz nicht im Stande sein werde, ihre alljährliche Leistungsüberprüfung zu bestehen.

Natürlich kam es vor, dass aufgrund des besonders intimen Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und Frau A.A. die Empfehlungen und Ratschläge des Beschuldigten tatsächlich wörtlich so ausgefallen sind, dass dieser sie ermahnt hat, die Chips oder Popcorn wegzulegen und nicht weiter zu essen, da sie ansonsten „Fett“ bzw. ein „Schwabbel“ werde und nicht im Stande sei, trotz Training mit dem Beschuldigten ihre alljährliche Leistungsüberprüfung zu bestehen. Insofern erweisen sich sohin die vorgeworfenen Beschimpfungen tatsächlich nicht als Beschimpfungen, sondern vielmehr als gut gemeinte brüderliche Ratschläge des Beschuldigten gegenüber seiner als kleine Schwester angesehene Frau A.A., die Ausfluss der besonderen Freundschaft zwischen diesen beiden waren. Richtig ist natürlich, dass zwischen dem Beschuldigten und Frau A.A. ein sehr intimer, vertrauter Umgangston geherrscht hat, im Rahmen dessen es natürlich auch vorkommen konnte, dass Frau A.A. den Beschuldigten freundschaftlich zum Beispiel auf den Rücken geschlagen hat, diesen auch freundschaftliche Boxer versetzt hat, im Gegenzug kam es auch vor, dass der Beschuldigte als freundschaftlicher Ausdruck des „großen Bruder, kleine-Schwester-Verhältnisses“ diese nicht nur freundschaftlich umarmt, sondern auch mit kleineren „Tapsern“, zum Beispiel auf den Rücken oder auf das Gesäß bedacht hat, wiewohl es sich hierbei nicht um frauenfeindliche Handlungen gehandelt hat, sondern vielmehr

Ausdruck der besonders intimen freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschuldigten

und Frau A.A. gehandelt hat. Anders wäre es auch nicht verständlich, dass nach dem

nunmehr vermeintlichen Schlag auf das rechte Gesäß im Juli 2020 nach wie vor Frau A.A. fast wöchentlich den Beschuldigten zu Hause besucht hat und weiterhin um seinen gleichsam brüderlichen Rat in Beziehungsfragen ersucht hat, ebenso das Weihnachtsfest im Kalenderjahr 2020 mit dem Beschuldigten und seiner Gattin, ebenso mit ihrem Partner, Herrn A.A., verbracht und gefeiert hat. Wäre tatsächlich, wie nunmehr vorgeworfen, der gesetzte „Tapser“ auf das rechte Hinterteil für Frau A.A. derartig belastend und erniedrigend gewesen, hätte diese wohl nicht in weiterer Folge bis zum Kalenderjahr 2022 ein besonders inniges und freundschaftliches Verhältnis gepflogen, welches vor allem davon geprägt war, dass Frau A.A. sich mit sämtlichen, auch äußerst intimen Themenbereichen, nämlich auch ihr Sexualleben betreffend, sich mit Rat und Tat an den Beschuldigten, aber auch seine Gattin gewandt hat. Was den vermeintlichen Vorfall vom 16.12.2021 anbelangt, so hatte es sich bei dieser kameradschaftlichen Zusammenkunft letztendlich um die Feier der Geburt der Tochter des Beschuldigten gehandelt, im Zuge dessen auch „Neckereien“ zwischen Frau A.A. und dem Beschuldigten stattfanden. Zunächst neckte Frau A.A. den Beschuldigten dergestalt, als diese Fleisch- und Essensreste vom noch vorhandenen Buffet diesem in den Mund gesteckt hat, mit der Aufforderung, „ein Papa müsse alles zusammenessen können“. Diese Neckerei wiederum quittierte der Beschuldigte letztendlich damit, dass dieser ein wenig Pustakraut von seinem Brot als Reaktion nach Frau A.A. geworfen hat. Bei gegenständlichem Vorfall handelte es sich tatsächlich um „Neckereien“ zwischen dem Beschuldigten und Frau A.A., welche weder von Frau A.A.,

noch vom Beschuldigten als ernst gemeinte Herabwürdigungen gewertet wurden. Bei gegenständlichem Vorfall handelt es sich tatsächlich um einen Spaß zwischen zwei besonders gut befreundeten Menschen, deren Verhältnis letztendlich als „großer Bruder, kleine-Schwester- Verhältnis“ bezeichnet werden konnte. Aufgrund dieser besonderen Intimheit der Verbundenheit von Frau A.A. und dem Beschuldigten, lag es dem Beschuldigten fern, seine als kleine Schwester angesehene Freundin, Frau A.A., herabzuwürdigen, diese in ihrer menschlichen Würde zu verletzen oder gar zu diskriminieren. Was den genannten Vorfall des „PVC-Patches“ anbelangt, so kann sich der Beschuldigte an einen diesbezüglichen Vorfall tatsächlich nicht erinnern.

Tatsache ist, dass gegenständlicher Vorfall nicht einmal von Frau A.A. geschildert wurde.

Lediglich Frau Friebe hat diesen Vorfall geschildert und dürfte diese dies vielleicht auch

falsch verstanden haben. Dasselbe gilt für den Vorwurf eines Schlages auf den rechten Oberschenkel, Vorderseite. Obwohl dieser von Frau A.A. erhobene Vorwurf im Rahmen des Einleitungsbeschlusses in Einstellung gebracht wurde, erlaubt sich der Beschuldigte darauf zu verweisen, dass ein solcher Schlag tatsächlich niemals gesetzt wurde. Hinzuweisen ist, dass es Frau A.A. offensichtlich zwischenzeitig mit dem Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht so genau nehmen dürfte, als der Beschuldigte über Fotos des Oberschenkels von Frau A.A. verfügt, nämlich hinsichtlich jenes Zeitpunktes, Juni 2018, in Innsbruck und ist aus diesem Foto ein solcher Bluterguss keineswegs zu ersehen. Auch dies belegt, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen von Frau A.A. schlicht und ergreifend um Schutzbehauptungen handelt. Hintergrund der nunmehr zu Unrecht erfolgten Anschuldigungen von Frau A.A. gegen den Beschuldigten ist, dass die Beziehung von Frau A.A. mit Herrn A.A. zwischenzeitig aufgrund ihres liederlichen Lebenswandels beendet wurde. Offensichtlich vermeint Frau A.A., dass der Beschuldigte dafür Verantwortung trage, dass die Beziehung mit Herrn A.A. von diesem beendet wurde. Dies dürfte auch Grund dafür sein, weshalb Frau A.A. nunmehr, trotz des ehemals besonders freundschaftlichen und intimen Verhältnisses zwischen diesen Beiden nunmehr unrichtige Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten erhebt.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die als gute Ratschläge gemeinten Äußerungen des Beschuldigten, wonach Frau A.A. ihr besonders freizügiges Verhalten, ähnlich einer „Schlampe“ und „Hure“, beenden solle, zudem nicht so viel Alkohol trinken sowie so viel Naschereien essen solle, da sie ansonsten gleichsam als „Alkoholikerin“, als „Schwabbel“ oder als „Fetti“ nicht im Stande sein werde, ihre alljährliche Leistungsüberprüfung bestehen zu können, ebenso allfällige „Neckereien“ keineswegs von der Absicht getragen waren, Frau A.A. in ihrer menschlichen Würde zu verletzten, geschweige denn sie zu diskriminieren oder herabzuwürdigen.

Allfällige „Tapser“ und „Neckereien“, aber auch Berührungen gegenseitiger Natur waren

ausschließlich Ausfluss der besonders freundschaftlichen, intimen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und Frau A.A.

10. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 08. Juli 2022, bei der

Wachtmeister A.A. als Beschuldigter in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 ein

Tatsachengeständnis ablegte, jedoch in allen vier Anschuldigungspunkten auf „nicht schuldig“ plädierte, die Zeugen Frau Kpl dRes A.A. , Obstlt Mag. (FH) A.A. , MA, Wm

A.A. , OWm A.A., Wm A.A. und Frau A.A. einvernommen wurden sowie der im Akt aufliegenden und zur Verlesung gebrachten Unterlagen ist für die BDB, Senat 45, der im Spruchpunkt I angeführte Sachverhalt erwiesen.

11. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu Beginn der mündlichen Verhandlung in den

Anschuldigungspunkten (AP) 1 bis 4 des Einleitungsbeschlusses vom 06.04.2022 nicht schuldig. Er räumte ein, die Tathandlungen - mit Ausnahme des AP 4 („PVC-Patch“) – begangen, jedoch nicht vorwerfbar gehandelt zu haben. Er blieb bei seiner Verantwortung (siehe Ziffer 9), die er am 27. Juni 2022 über seine rechtsfreundliche Vertretung vorgelegt hatte. Demnach wären seit dem Jahre 2018 er und Frau A.A. besonders innig freundschaftlich verbunden gewesen, gleichsam dem „großer Bruder – kleine Schwester – Verhältnis“. Sein Verteidiger gab ein Geschenk von Frau A.A. an den Disziplinarbeschuldigten (DB) zu Protokoll, ein „Jausenbrett“, auf dem der Satz „Für den besten Papa aller Zeiten“ mit 2 Herzsymbolen eingraviert und ein Loch in Herzform ausgeschnitten ist. Dieses hätte sie ihm nach dem angeblichen Vorfall am TÜPL ALLENTSTEIG im Herbst 2020 übergeben. Frau A.A. hätte bei ihm und seiner Ehefrau oft Rat gesucht, da sie in der Familie und in Liebesbeziehungen Probleme hatte. Frau A.A. hätte bis zum Ende ihrer Freundschaft im Sommer 2021 auch mehrmals bei ihnen übernachtet. Hinsichtlich des AP 1 (Schlag auf das rechte Hinterteil) wäre dies ein freundschaftlicher „Tapser“ – ähnlich einem kameradschaftlichen Schulterklopfen zur Bekundung der Anerkennung – gewesen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass sich Soldaten generell nicht am Gesäß berühren oder umarmen und dies dem Erlass vom 18.12.2017, kundgemacht im VBl. I Nr. 3/2018, widerspreche, der die Höflichkeit und Korrektheit in den Umgangsformen gebiete, erwiderte der DB, dass ihm der Erlass geläufig sei, er aber seine Verantwortung wie unter Ziffer 9 dargelegt aufrecht halte, da er zu der Frau A.A. ein besonders freundschaftliches Verhältnis unterhielt. Er habe ihr keinesfalls einen Schlag mit der Hand auf die rechte Gesäßhälfte versetzt. In Zukunft werde er aber darauf Bedacht nehmen, dass ein derart inniges Verhältnis zwischen ihm und rangniederer Chargen, gleichgültig dem Geschlecht, nicht wieder vorkommt. Er habe aus der Situation und der erlittenen Unbill gelernt, die Sache mit dem Brigadepsychologen besprochen und werde dienstliche und private Angelegenheiten zukünftig trennen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Beschimpfungen im Dienst gegenüber der Frau A.A. verwies er auf die oben zitierte Verantwortung und beteuerte, diese wären in der Freizeit gemacht worden (AP 2). Dass er Frau A.A. mit Pustakraut beworfen habe, bestreite er nicht, man müsse aber die Situation, die zu den gegenseitigen „Neckereien“ geführt haben, in Betracht ziehen (AP 3 und Stellungnahme) und wären von ihr initiiert worden. Von einer entwürdigenden, die menschliche Würde von Frau A.A. verletzenden Behandlung zu sprechen sei seiner und der Meinung des Herrn Verteidigers zufolge grotesk. Er wäre damals nicht betrunken gewesen und erst später zur Weihnachtsfeier gekommen. Zum Vorwurf, er habe Ende 2019 einen „PVC-Patch“ derart in das Gesicht von Frau A.A. gerieben, dass sie Kratzer erlitten hätte (AP 4), könne er, auch wenn ihm die Niederschriften von Wm A.A. und A.A. vorgehalten werden, mangels Erinnerung keine Angaben machen. Den Vorhalt des Herrn Disziplinaranwaltes beim BMLV könne er nur bestätigen, dass er am 06. Juli 2022 rechtskräftig wegen mangelhaften Umgang mit hilfesuchenden Personen im Zuge des Assistenzeinsatzes mit einer Geldbuße von € 1.400.- bestraft wurde.

12. Der Zeuge Obstlt A.A., Kdt N.N., schilderte zunächst, dass er die gute fachliche

Kompetenz des DB als Panzerkommandant durchaus schätze, er jedoch seinem dienstlichen

Fortkommen ob seiner zwischenmenschlichen Defizite, insbesondere zu Rangniederen, selbst im Wege stehen würde. Er habe dies dem Wm A.A. auch bereits mehrmals mitgeteilt, da er jedem Kaderangehörigen Glückwunschkarten zum Geburtstag schreibe. Er selbst sei nicht im Assistenzeinsatz gewesen, hätte aber das Führungsblatt zu Beginn dieser Woche erhalten und wäre somit in Kenntnis der disziplinären Verfehlungen des DB. Er würde ihn daher in weiterer Folge in der Stabskompanie seines Verbandes dienstlich verwenden und bei der Dienstbehörde eine Verwendungsänderung als Kampfmittelbeseitiger beantragen. Offenkundig müsse er ihn dort einsetzen, wo er nur mehr eingeschränkt mit Rangniederen und Untergebenen dienstlich zu tun hätte. Von den Vorwürfen hätte er durch die Gleichbehandlungsbeauftragte des N.N., Frau OStv A.A., erfahren, die im Zuge des „Abrüstergespräches“ routinemäßig mit Frau A.A. gesprochen habe, die ihr Dienstverhältnis mit Februar 2022 beendete. Der Vorsitzende verlas die Stellungnahme des Kompaniekommandanten, der zwar zu den Vorfällen mangels persönlicher Anwesenheit keine Aussagen machen konnte, aber ausführte: „Der Beschuldigte wurde mehrfach wegen verschiedener Vergehen durch mich und vorangegangene Kdt bestraft.

Daher reihen sich die von Frau A.A. geschilderten Vorfälle, die durch Zeugen bestätigt

werden können, in das Bild eines undisziplinierten und von wenig kameradschaftlichem Denken geprägten Wm A.A. Eine entsprechende disziplinäre Würdigung ist aus meiner Sicht notwendig, um eine pädagogische Wirkung beim Beschuldigten zu erzeugen und solche Fälle in der Einheit bzw. Verband hintanzuhalten“. Ein weiteres Führungsblatt war wegen verschmutzter Abgabe der Waffe an den NUO angelegt worden und der DB mit einer Geldbuße von € 150.- am 02.08.2021 rechtskräftig bestraft worden. Abschließend ersuchte der Vorsitzende den BKdt eindringlich, ob der aus dem Disziplinarakt ersichtlichen Sachverhalte (Umgangston, fehlender Abstand zwischen männlichen jungen Unteroffizieren und weiblichen Chargen, Verhalten im privaten und dienstlichen Bereich) beim Brigadekommando fachliche Unterstützung (KdoUO, BrigPsych) zu beantragen, um im Rahmen der Dienstaufsicht aller Ebenen zukünftig ein dem Dienst im Bundesheer gerecht werdende Umgangston und gegenseitiges Verhalten (Ordnung und Disziplin der Truppe) zu gewährleisten.

13. Die Zeugin A.A. schilderte frei von Falschbezichtigungstendenzen ihre Sicht der

Geschehnisse. Eingangs führte sie aus, dass sie im Juli 2017 nach der Matura in das Bundesheereingetreten sei und im April 2018 zum PzB14 versetzt wurde. Sie hätte sich vom April 2018 bis zum Sommer 2021 sehr gut mit dem DB verstanden, es bestand ein durchaus freundschaftliches Verhältnis mit ihm und seiner Ehefrau A.A. Sie halte ihre Vorwürfe gegenüber dem DB aufrecht, der sie mehrfach geschlagen hätte. Einmal, eben bei der Verlegung mit der Heerestruppenschule (nicht mit dem PzB14) im Juli 2020 sei sie von ihm so fest geschlagen worden, dass sie sich übergeben musste. Auf die Vorhalte, warum sie ihm dann eine Holztafel mit der Aufschrift „Für den besten Papa aller Zeiten“ mit Herzverzierungen geschenkt habe, erwiderte sie, sie könne sich nicht mehr an den Zeitpunkt der Geschenkübergabe erinnern, nur mehr, dass sie ihm das Präsent überreicht habe. Sie wollte an der Freundschaft festhalten und habe ihn nicht an Vorgesetzte verraten bzw. sich beschweren wollen. Er sei auch nicht dafür verantwortlich, dass sie abgerüstet sei und sie wäre halt kurz vor ihrem Austritt aus Routine von der Gleichbehandlungsbeauftragten gefragt worden, wie das Betriebsklima denn so gewesen wäre. Es wäre ihr auch nicht bekannt gewesen, dass der DB behauptet hätte, sie hätte sich mit mehreren Grenadieren (Kursteilnehmer) eingelassen und wäre gar in der Dusche des M5 (der Unterkunft am TÜPL A) beim Geschlechtsverkehr von Dritten betreten worden. Vielmehr habe sie davon gewusst, dass Wetten darüber getätigt wurden, wer mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen werde. Sie habe alle anderen in diesem Glauben gelassen und habe „mitgespielt“. In Wahrheit hätte sie mit keinem Soldaten „geschlafen“, sondern nur mit einem Soldaten, einem Kursteilnehmer, in einem „Tete a Tete“ „herumgeschmust“. Duschen sei sie stets mit einer

Zimmerkameradin gegangen und sie hätten diese abgesperrt. In intimen Liebesbeziehungen sei

sie mit dem OWm A.A. und dem Wm A.A. gewesen. An den Vorfall mit dem „PVC-Patch“ habe sie sich überhaupt nicht erinnern können und diesen bei der Niederschrift am 27.01.2022 auch nicht angegeben. Schließlich wurde eruiert, dass ein „PVCPatch“ ein Zugehörigkeitsabzeichen ist, dass auf der rechten Schulter des Anzug 03 getragen wird und eine raue Plastikseite hat, der als „Klettverschluss“ wirkt. Sie könne sich nur daran erinnern, dass A.A. ihr ein solches Abzeichen auf eine der Wangen gedrückt habe, sie habe dies aber nicht unangenehm empfunden, keine Schmerzen und auch keine Kratzer im Gesicht erlitten. Zur Weihnachtsfeier am 16.12.2021 sei A.A. später erschienen, weil er noch bei seiner Tochter, die am 14.12.2021 geboren wurde, sowie bei seiner Ehefrau im Spital war. Sie hätten alle eine große „Gaudi“ gehabt, gegen Ende wäre die Rede gewesen, noch woanders hin zu gehen. Als sie ablehnte mitzukommen, da sie mit dem Auto noch nach Hause fahren wollte,

hätte A.A. sie plötzlich mit dem Kraut beworfen. Sie hätte daraufhin keine Reaktion gezeigt,

wäre aufgestanden und gegangen, da sie sich gekränkt gefühlt habe. Dieser Vorfall hätte ihr

mehr weh getan als der Schlag im Juli 2020 am TÜPL A, der sie zum Erbrechen gebracht habe.

Sie verneinte, dem DB zuvor Essensreste in den Mund geschoben zu haben. Es sei eine gute

Frage, warum sie A.A. als „dreckige Hure“ bezeichnet habe, sie könne sich das nicht erklären.

Die Beschimpfungen wie „Schwabbel“ wären bereits im Juli 2020 (TÜPL A) von ihm getätigt

worden. Er hätte sie auch als Alkoholikerin bezeichnet. Freilich hätte sie mit anderen Soldaten

gerne die Freizeit verbracht und so wie die anderen einige Biere (2-3), manchmal auch zu viel,

konsumiert. Sie habe sich immer um die gute Freundschaft mit ihm und seiner Ehefrau bemüht. Allerdings sei ihr klargeworden, dass diese Bemühungen einseitig waren. Als die unwahren Behauptungen von A.A. getätigt wurden, sie sei noch mit ihrem ehemaligen Freund in einer weiteren Liebesbeziehung und deshalb die Beziehung mit ihr und dem A.A. zerbrach,

habe sie die Freundschaft beendet. Der DB nutzte die Gelegenheit, um sich bei ihr zu entschuldigen, falls er sie gekränkt hätte, was nie seine Intention gewesen wäre.

14. Der Zeuge Wm A.A. hielt seine Aussagen vom 10. Februar 2022 aufrecht. Er war bei der Weihnachtsfeier am 16.12.2021 im Aufenthaltsraum („Botega“) der N.N. anwesend. Er wisse genau, dass es sich um Pustakraut aus einer Partybreze vom Billa Plus gehandelt habe, mit dem A.A. die A. A. bewarf. Das Motiv wisse er nicht. Nach dem Vorfall kam es zu keinen weiteren Reaktionen wie Wortgefechten. Bezüglich des Vorfalles auf dem TÜPL A (Schlag bzw. „Tapser“) habe er keine unmittelbaren Wahrnehmungen. Er sei aber am Folgetag

am Raucherplatz mit Frau A.A. gestanden und sie hätte ihm erzählt, dass sie sich nach einem

Schlag von ihm auf ihr Gesäß übergeben hätte müssen. Dies war für ihn durchaus glaubwürdig. A.A. hätte zudem der Frau Kpl A.A. zuvor auf der Terrasse der N.N. mit der flachen Hand auf das Gesäß geschlagen. Handgreiflichkeiten von A.A. gegenüber A.A. wie Schläge auf den Oberschenkel oder das Gesäß habe er öfter wahrgenommen. Es waren keine „Tapser“ freundschaftlicher Art wie anerkennendes „Schulterklopfen“, sondern Schläge mit der flachen Hand. Da er selbst aus einem familiären Umfeld komme, indem ein vulgärer Umgangston gepflegt werden würde, habe er die Aussagen über den körperlichen Zustand oder Verhalten („Hure“) nicht als Beleidigung empfunden. Wann die Aussagen erfolgten, im Dienst oder in der Freizeit könne er nicht sagen, weil er nicht darauf geachtet habe. Es war aber eher „Spaß“.

15. OWm A.A. sagte als Zeuge aus, er wäre mit Frau A.A. vom Herbst 2020 bis Juni oder Juli 2021 in einer Liebesbeziehung gewesen. Er habe zu Beginn dem Kreis der Kameraden klargemacht, dass er keine Beleidigungen der Frau A.A. in seiner Anwesenheit

wünsche, da ein gegenseitiger Umgangston „unter der Gürtellinie“ in der Kompanie herrschte. Frau A.A. hätte sich während aufrechter Beziehung nie über das Verhalten des DB gegenüber ihrer Person bei ihm beschwert. Frau A.A. und er wären einige Male bei der Familie Stocker gewesen und hätten dort auch einmal übernachtet. Sein Freund Wm A.A. hätte ihn darauf aufmerksam gemacht, dass „Social Media“-Einträge (Chats, SMS) eindeutig beweisen würden, dass Frau A.A. die Liebesbeziehung mit seinem Vorgänger offenbar nicht beendet hätte. Da dies zum Beziehungsende geführt habe, laste Frau A.A. dem A. A. eine Mitschuld an. Zum angeblichen Schlag auf das Gesäß im Juli 2020 könne er keine Angaben machen, weil er nicht anwesend war, er habe mit A.A. nur darüber gesprochen, der ihm gegenüber meinte, es sei nur freundschaftlich und nicht so arg wie von anderen geschildert, gewesen.

16. Die Zeugin Wm A.A. stand im Jahr 2017 und 2018 mit A. A. in einer Beziehung,

die von ihr beendet wurde. Sie sei damals Gefreite und er Zugsführer gewesen. Beim Vorfall mit dem Verbandsabzeichen („PVC-Patch“) sei nicht sie, sondern Wm A.A. anwesend gewesen. Sie wisse daher nur von Erzählungen, dass sie Kratzer im Gesicht erlitten hätte. Auch von den sonstigen Vorwürfen gegenüber Stocker habe sie nur gehört, aber keine eigenen Wahrnehmungen, zumal sie von der 1. in die 2. PzKp wechselte. Persönlich verstehe sie nicht, warum sich Frau A.A. nie irgendjemanden anvertraut habe, dass es „Spannungen“ gebe.

17. Frau A.A. schilderte als Zeugin ohne Falschbezichtigungstendenzen, dass sie wie

ihr Mann ein geradezu familiäres Verhältnis mit Frau A.A. unterhielt. Frau A.A. nannte sie

„Mama“ und ihren Ehemann „Papa“. Sie wiederum sagte „Girly“ zu Frau A.A. Sie war alleine

oder mit ihrem damaligen Freund OWm A.A. mehrmals bei ihnen zuhause. Die Beziehungsprobleme gingen aus ihrer Sicht von Frau A.A. aus, die eine vorherige intime Freundschaft mit einem Mann nicht ordentlich beendet hatte. Sie vermute, dass die Einmischung durch ihren Mann die Beziehung zu ihnen etwa im Sommer 2021 beendete. Bis dahin hätte Frau A.A. auch drei bis viermal Kontakt zu ihr gesucht und um Ratschläge gebeten. Sie als Polizeibeamtin sei an einen raueren Umgangston gewöhnt, freilich sei beim Bundesheer die Ausdrucksweise eine spezielle, sie würde dies im Vergleich zur Exekutive nicht als schlechter oder unfreundlicher bezeichnen. Beleidigungen von Frau A.A. durch ihren Ehemann habe sie nicht wahrgenommen, er hätte ihr nur sehr eindringlich die Wahrheit gesagt. Auf den Senat wirkte Frau A.A. sehr glaubwürdig.

18. Am Ende des Beweisverfahrens fragte der Senatsvorsitzende die Parteien, ob es noch

weitere Fragen oder Anträge gebe. Der Herr Verteidiger brachte vor, dass hinsichtlich des AP 4 („PVC-Patch“) ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre, ob mit diesem Abzeichen aus Plastik derartige Kratzer im Gesicht eines Menschen möglich wären. Der Herr DiszAnw beim BMLV erwiderte, dass dies nicht notwendig wäre, da er einen Freispruch beantragen werde. Dem Antrag wurde schon deshalb nicht entsprochen bzw. wurde dieser zurückgezogen.

19. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass im Anschuldigungspunkt 4 ein Freispruch zu erfolgen hätte. Dies deshalb, weil Frau A.A. selbst sich nicht an den Vorfall erinnern konnte und die Zeugin Wm A.A. und die Niederschrift des Wm A.A. vom 28.02.2022 nur vom „Hörensagen“ von Kratzern im Gesicht ausgingen. Das vorgeworfene Verhalten konnte nicht bewiesen werden. Für ihn hätte im AP 1 bis 3 das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte einen Schlag gegen das Gesäß der Frau A.A. geführt habe, er im Dienst die vorgeworfenen Beschimpfungen getätigt und Pustakraut im Zuge der Weihnachtsfeier auf Frau A.A. geworfen hätte. Nach Darlegung der verletzten Dienstpflichten und der Rechtsprechung zu den §§ 43 und 43a BDG 1979 subsumierte er die Tathandlung im AP 1 unter § 43a BDG. Ungeachtet des sehr innigen Verhältnisses zu Frau A.A. wären Tätlichkeiten (ein Klaps auf das Gesäß), Ausdrücke wie „dreckige Hure“, „Schlampe“, „Alkoholikerin“, „Schwabbel“ und „Fetti“ und das Bewerfen mit

Essensresten jedenfalls geeignet die menschliche Würde zu verletzen. Dass es sich hier nicht

um spontane Gemütsäußerungen handle (ausgenommen der Fall „Kraut“) zeige einerseits das fortgesetzte Delikt seit 2018 und die Zeugenaussagen, dass solche Vorfälle in der Einheit an der Tagesordnung stünden. Auch wenn der DB einwenden würde, dass er das nie so gemeint hätte und eine Verletzung der menschlichen Würde bei A.A. nicht eingetreten wäre, da sie ja die Freundschaft aufrechterhalten hätte, so sei zu entgegnen, dass es nicht darauf ankomme, wie es der Täter „meine“, sondern wie es das „Opfer“ auffasse. Das familienähnlichen Verhältnis zu Frau A.A. rechtfertige nicht die Tathandlungen, die das Betriebsklima negativ beeinflussten und vorsätzlich begangen wurden. Er werte seine Verantwortung als Schutzbehauptungen. Nach Darstellung der Erschwerungs- und Milderungsgründe forderte er abschließend eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.300.-, also ca. 60% der Bemessungsgrundlage.

20. Der Herr Verteidiger monierte eingangs, dass er die Ausführungen des Herrn DiszAnw,

sein Mandant würde Schutzbehauptungen getätigt haben, nicht nachvollziehen könne. Ihm als Zivilist würden die Verhaltensweisen - er habe insgesamt fünf Liebesbeziehungen in diesem Akt gezählt – eher an eine „Seifenoper“ erinnern als an ein einsatzbereites Bundesheer. Der DB habe sich stets aufrichtig verteidigt und die Wahrheit gesagt. Er habe außer dem AP 4 niemals die Tathandlungen bestritten, sondern glaubhaft auf die familiäre Beziehung zu Frau A.A. hingewiesen. Wie der Zeuge OWm A.A. in seiner Niederschrift vom 21.02.2022 angegeben habe, hätte es sich um eine „großer Bruder – kleine Schwester-Beziehung“ gehandelt. Nach dem angeblichen Schlag auf ihr Gesäß hätte Frau A.A. dem DB eine hölzerne Tafel mit der Aufschrift „Für den besten Papa der Welt“ geschenkt. Sie habe eine familiäre Beziehung auch zu Frau A.A. unterhalten, nannte diese „Mama“ und den DB „Papa“. Nach drei Jahren bester Beziehung zu Herrn A.A. soll sie dieser die ganze Zeit über entwürdigend behandelt haben? Nach dem Beziehungsende mit Herrn A.A., seinem Mandanten soll dabei eine Mitschuld treffen, verwendet Frau A.A. plötzlich die Gleichbehandlungsbeauftragte als ihre Klagemauer und zeigt Herrn A.A. an. Er selbst würde seinen Mitarbeiterinnen auch keinen Klaps auf den Po geben, aber im Fall wäre eben viel „Gaudi“ im Spiel gewesen, die Frau A.A. hätte diesen „Tapser“ im Juli 2020 auch nicht als so schwer empfunden und sich keineswegs in ihrer menschlichen Würde beeinträchtigt gesehen. Die Aussagen wie im AP 2 angeführt, habe sein Mandant getätigt, aber wie bereits ausgeführt, nicht mit dem Vorsatz, A.A. zu verletzen,

ganz im Gegenteil, einem großen Bruder gleich wollte er ihr das Fehlverhalten vor Augen führen und zu einer positiven Verhaltensänderung bewegen. Diese wären zudem immer nur im privaten Bereich erfolgt und niemals im Dienst. Der vorgeworfene Krautwurf im AP 3 erinnere ihn an Pharisäertum. In einer lustigen Runde passiert etwas und entgegen der Zeugenaussagen will Frau A.A. so schwer gekränkt sein, dass sie sich in ihrer menschlichen Würde verletzt sieht. Es sei aus seiner Sicht schon in Ordnung, wenn im Bundesheer ein respektvoller Umgang eingemahnt würde, aber das Verhalten seines Mandanten sei in keinster Weise dem § 43a BDG zu unterstellen, weil die menschliche Würde von Frau A.A. niemals verletzt wurde. Sie habe sich bei ihrem ehemaligen Freund, Herrn A.A., nie über Herrn A,A. beschwert. Sein Mandant habe aus diesem Verfahren seine Lehren gezogen. Er wird in Zukunft privates von den dienstlichen Angelegenheiten trennen. Hinsichtlich des geforderten Freispruches im AP 4 schließe er sich dem Herrn DiszAnw an und fordere auch in den anderen Anschuldigungen seinen Mandanten freizusprechen. Bei einem Schuldspruch wäre eine milde Bestrafung geboten, weil Herr A.A. aufgrund des Verhältnisses mit Frau A.A. keinen Vorsatz hatte, diese zu verletzen.

21. Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich in seinen Schlussworten den Ausführungen seines Verteidigers an.

22. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die

Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, der Herr Verteidiger erhielt das zweiseitige Verhandlungsprotokoll ausgehändigt.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung:

§ 43a BDG 1979 (Achtungsvoller Umgang; Mobbingverbot):

„Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und

als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind“.

§ 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):

„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“.

§ 2 Abs. 1 HDG 2014: „Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1.Verletzung der Ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder 2. ...........“.

§ 3 Abs. 1 HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft

werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für

den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.“

§ 3 Abs. 2 HDG 2014: „Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb

von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt

das Disziplinarverfahren als eingestellt.“

§ 62 Abs. 3 HDG 2014: „Das Verfahren ist …. einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder

diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt, oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach

sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von

weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen

entgegenzuwirken.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Feststellungen zum Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Zum Freispruch im Anschuldigungspunkt 2 des Einleitungsbeschlusses vom 06. April 2022:

Im Anschuldigungspunkt 2 konnte kein Schuldnachweis gegen den Disziplinarbeschuldigten

geführt werden, dass eine unter § 43a BDG 1979 zu subsumierende Pflichtverletzung begangen wurde. Wiewohl in der mündlichen Verhandlung zutage trat, dass er im Umgang mit Frau Kpl A.A. die im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Aussagen tätigte, so ergab sich aus den im Akt aufliegenden Niederschriften und den befragten Zeugen (ausgenommen der Frau A.A.) kein Beweis dafür, dass er die Frau Korporal im Dienst beschimpft hätte. In der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 26. Jänner 2022, in der Disziplinaranzeige vom 28. März 2022 und folglich im Einleitungsbeschluss vom 06. April 2022 wurde dem Disziplinarbeschuldigten vorgehalten, vom Sommer 2018 bis Anfang 2022 Frau Kpl A.A. im Dienst als „Schlampe“, dreckige Hure“ „Alkoholikerin“, „Fetti“ und „Schwabbel“ beschimpft zu haben. Zweifelsohne wären die Aussagen geeignet, Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs 2 oder 43a BDG 1979, wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, zu sein. Sie erfolgten aber nach Ansicht des Senates nicht im Dienst. Würde daher der Senat die behaupteten Beschimpfungen per se aufgreifen, würde er den angezeigten und eingeleiteten Sachverhalt überschreiten (vgl. W170 2250875-1). Zum Freispruch im Anschuldigungspunkt 3 des Einleitungsbeschlusses vom 06. April 2022:

23. Öffentlich Bedienstete werfen grundsätzlich nicht mit Lebensmittel um sich. Tun sie das,

verletzen sie ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG 1979, weil das gesamte (daher auch das außerdienstliche) Verhalten des Beamten der Vertrauenswahrung zu entsprechen hat, die der Dienst erfordert. Nach Ansicht des Senates überschritt in diesem speziellen Fall das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten noch nicht die Schwelle der disziplinären Relevanz. Dies deshalb, weil weder die niederschriftlich befragten StWm A.A. und Wm A.A. sowie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Wm A.A. angeben konnten, was der Grund bzw. Ausgangspunkt dafür war. Es stand die Aussage der Frau A.A., die keinen Lokalwechsel mehr mitmachen wollte und deshalb grundlos von Wm A.A. mit Pustakraut beworfen wurde, der Version des Disziplinarbeschuldigten gegenüber. Ihm wurden Essensreste von Frau A.A. in den Mund geschoben, daraufhin habe er „zum Spaß“ mit dem Krautwurf geantwortet. Die Version des Wm A.A. erschien dem Senat wenig glaubwürdig, weil eine Person,

die gegen ihren Willen Essen in den Mund geschoben bekommt, dieses eher (in Richtung des

„Angreifers“) ausspuckt, als mit dem Werfen von umherliegenden Lebensmitteln zu antworten. Es konnte aber – nicht zuletzt wegen der Widersprüche in der Aussage von Frau A.A. – den Ausführungen des Herrn Verteidigers nicht entgegengetreten werden. Zudem war Wm A.A. kurze Zeit vorher Vater einer Tochter (14.12.2021) geworden und nahm an der Weihnachtsfeier am 16.12.2021 teil. Diese besondere „Stimmungslage“ beim Disziplinarbeschuldigten spricht für ihn.

Zum Freispruch im Anschuldigungspunkt 4 des Einleitungsbeschlusses vom 06. April 2022:

24. Es war den übereinstimmenden Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes und des

Herrn Verteidigers zu folgen. Frau A.A. hatte den angeblichen Vorfall mit dem Abzeichen

(„PVC-Patch“) gar nicht mehr in Erinnerung. Die Zeugen Frau Wm A.A. und Herr Wm A.A. kannten den Vorfall nur von Erzählungen. Hier wurde offenbar aus einem Gerücht ein Tatbestand („Ins Gesicht reiben, dass Kratzwunden entstanden“), der objektiv nicht stattfand.

Zum Schuldspruch im Anschuldigungspunkt 1 (Spruchpunkt I):

25. Zum Zeitpunkt der Tat waren der DB und Frau A.A. sehr eng befreundet. In objektiver

Hinsicht ist beim Sachverhalt davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte im Juli 2020 vor der abendlichen Befehlsausgabe vor dem Mannschaftsblock am TÜPL Allentsteig der Frau A.A. in Anwesenheit von Kursteilnehmern und anderen Unteroffizieren mit der flachen Hand auf die rechte Gesäßhälfte geschlagen hat. Ob sie sich anschließend übergeben musste, ist für den Senat unerheblich, eine allfällige Gesundheitsschädigung oder ein MilStG Delikt hat die Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Als Ergebnis des Beweisverfahrens haben die bereits oben dargestellte Zeugenaussage des Wm A.A. und die Niederschrift von Wm A.A. verbunden mit der Aussage von Frau A.A. keinen Zweifel daran gelassen, dass die Tat wie im Spruch ausgeführt erwiesen ist. Gemäß § 23 HDG 2014 iVm § 45 Abs 2 AVG ist die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Dabei gibt das Beweismaß der „größeren Wahrscheinlichkeit“ (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184). Es ist der Frau A.A. zu folgen, dass dies unerwünscht war. Es ist das Recht eines Disziplinarbeschuldigten, einen Vorfall „kleinzureden“, dass er ihr nur einen freundschaftlichen „Tapser“ gab, wird aber als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Angemerkt wird, dass auch ein (unerwünschter) freundschaftlich oder anerkennend gemeinter „Klaps“ auf das Gesäß einer Frau deren Intimsphäre beeinträchtigt und daher disziplinär zu ahnden wäre.

Zur rechtlichen Beurteilung:

26. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). Es gilt leider in diesem speziellen Milieu als „Spaß“, Schläge auf den Oberschenkel oder das Gesäß zu tätigen. Dass die betroffene Frau aus falsch verstandener „Kameradschaft“ jahrelang schwieg, kann weder als Zustimmung zur Misshandlung noch als Rechtfertigung für den Täter gelten.

Wenn § 43a BDG den Beamten verpflichtet, seinen Mitarbeitern „mit Achtung“ zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn „die menschliche Würde eines

Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit „anderweitig ernstlich gestört“ wird. Bei sonstigen verbalen Ausschreitungen (zB Beschimpfung, Verspottung, Lächerlichmachung) hat die Judikatur auf deren Gewicht abgestellt. So etwa, wenn aus Formulierungen und Nebenumständen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden konnten oder wenn das Verhalten über längere Zeit hin anhielt. (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 210, 213). Es wird dem Disziplinarbeschuldigten geglaubt, dass er die menschliche Würde der Frau A.A. mit der er zudem sehr innig freundschaftlich verbunden war, durch den Schlag nicht verletzen wollte. Den Betriebsfrieden und die dienstliche Zusammenarbeit hat er dadurch allemal ernstlich gestört, weil die Tat vor untergebenen, rangniederen Kursteilnehmern und anderen Unteroffizieren erfolgte. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen: (Unerwünschte) Berührungen einer Person im Intimbereich sind verpönt, Freundschaft- oder Liebesbezeugungen (zB „Umarmungen“, küssen, Berührungen an primären oder sekundären Geschlechtsmerkmalen) vor anderen Menschen haben im dienstlichen Umfeld nichts verloren.

Zum Grad des Verschuldens:

27. Durch die Tathandlung hielt es der Disziplinarbeschuldigte ernstlich für möglich und fand

sich damit ab, seine Dienstpflicht bezüglich einem achtungsvollen Umgang zu verletzen.

Er handelte somit vorsätzlich.

Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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