Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2022Norm
KFG 1967 §101 Abs1 liteRechtssatz
Zumal Tiere in rechtlicher Hinsicht als „Sache“ gelten, ist ein Hund als „Ladung“ zu qualifizieren und finden die Vorschriften des KFG über die Ladungssicherung Anwendung. […] Das ungesicherte Verwahren eines Hundes im Fußraum vor dem Beifahrersitz ist […] verpönt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Tier;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.216.001.2022Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022